gesellschaftsrechtliche Kapitalanleihe an Kapital- und Personengesellschaften und ihnen wirtschaftlich gleichstehenden gesellschaftsähnlichen Kapitalanlagen (z. Beteiligung stille Beteiligung). Die spezifischen Beteiligungsmerkmale sind: Einsatz von Kapital durch den Beteiligten, Beeinflußung der Unternehmenspolitik durch den Kapitalgeber, anteiliger Anspruch am positiven Residualerfolg, Risiko negativer Residualerfolge, Anspruch auf Liquidationserlös.
Anteile an anderen Unternehmen, die mit der Zielsetzung erworben werden, sie dauerhaft zu halten, sind unter der Bilanzposition "Beteiligungen" auszuweisen. Gem. § 271 Abs. 1 HGB gilt im Zweifel ein Anteil von mehr als 20% des Nennkapitals als Beteiligung, so daß auch schon bei einem geringeren Anteil eine Beteiligung vorliegen kann. Anteile an einer OHG oder einer KG sowie die Stellung als atypisch stiller Gesellschafter gelten stets als Beteiligung. Dies ist durch die starken Einwirkungsmöglichkeiten des Gesellschafters auf die Gesellschaft gerechtfertigt.
Beteiligungen sind Formen finanzieller Anlagen („investments“), die länger als eine Periode gehalten werden und der Vermögensmehrung dienen sollen. Beteiligungen an Tochterunternehmen („investments in subsidiaries“) sind nach IAS 27 zu bilanzieren. Sie können im Einzelabschluss des Mutterunternehmens wahlweise entweder zu Anschaffungskosten, nach der Equity-Methode gem. IAS 28 oder auch als „available for sale financial asset“ gem. IAS 39 bilanziert werden (IAS 27.29 und IAS 27.30). Diese drei Möglichkeiten bestehen unabhängig davon, ob das Tochterunternehmen im Wege der Vollkonsolidierung in den Konzernabschluss einbezogen wird oder nicht (vgl. IAS 27.13 und IAS 27.24).
Durch die Beteiligung an einer anderen Unternehmung wird nicht nur ein Anteil am Gewinn erlangt, sondern auch Einfluß auf die Unternehmungsführung genommen. Beteiligungen sind Mitgliedschaftsrechte, die aufgrund von Geld- oder Sacheinlagen erworben werden. Dadurch wird auch eine Verflechtung der Unternehmungen, die bis zur Beherrschung gehen kann, erreicht. Die Beherrschung einer Aktiengesellschaft durch Beteiligung erfolgt in drei Stufen. Es genügt eine Beteiligung von über 25% der Anteile, um in der Hauptversammlung Beschlüsse zu verhindern, die eine 3/4 Mehrheit des vertretenen Grundkapitals erfordern. Diese Beteiligung wird als Sperrminorität bezeichnet. Eine Majorität bedeutet eine Beteiligung von 50 % der Anteile. Hier wird auch von absoluter Mehrheit gesprochen. Eine völlige Beherrschung liegt vor, wenn die Beteiligung 75 % der Anteile beträgt. Dann können alle Beschlüsse in der Hauptversammlung durchgesetzt werden. Insbesondere können alle Mandate des Aufsichtsrates, die von den Anteilseignern gestellt werden, wahrgenommen werden, und über den Aufsichtsrat kann der Vorstand bestellt beziehungsweise abberufen werden.
Beteiligungen sind gemäß § 271 HGB Anteile an anderen Unternehmungen, die dazu bestimmt sind, den eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmungen zu dienen. Als Beteiligung gelten im Zweifel Anteile an einer Kapitalgesellschaft, deren Nennbeträge 20 % des Nominalkapitals dieser Gesellschaft überschreiten. Liegt eine dauernde Verbindung nicht vor, so handelt es sich um keine Beteiligung, sondern um Wertpapiere des Umlaufvermögens.
In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Oberbegriff für alle Mitgliedschaftsrechte, die durch eine Geldund/oder Sacheinlage bei einem Unternehmen erworben wurden.
Ziel einer Beteiligung kann die Kooperation im Sinne einer gegenseitigen Unterstützung oder aber die Beherrschung eines Unternehmens sein.
1. Bankbeteiligung. Der Erwerb von Anteilen an einer Unternehmung gilt als Beteiligung. Als Beteiligungen, die in der Jahresbilanz der AG unter den Finanzanlagen an erster Stelle auszuweisen sind, gelten im Zweifel Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn diese insg. 20% des Nennkapitals der Gesellschaft erreichen. Sobald einer Unternehmung mehr als 25% oder mehr als die Hälfte der Aktien einer AG mit Sitz im Inland gehören bzw. in der mitteilungspflichtigen Höhe nicht mehr gehören, hat sie dies der AG unvzgl. schriftlich mitzuteilen. Eine Unternehmung, der eine Minderheitsbeteiligung (25% der Anteile) oder eine Mehrheitsbeteiligung mitgeteilt worden ist, kann jederzeit verlangen, dass ihr das Bestehen der Beteiligung nachgewiesen wird. Eine Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn die o.g. Tatbestände nicht mehr erfüllt sind. Analoge Mitteilungspflichten bestehen für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in anderen Rechtsformen als der AG mit Sitz im Inland. Alle Mitteilungen sind überdies durch Bekanntmachungen im Bundesanzeiger und in den Gesellschaftsblättern zu veröffentlichen. Zu unterscheiden: unmittelbare und mittelbare Beteiligungen.
2. Nach KWG: wenn eine Bank direkt oder indirekt mind. 25% des Kapitals einer anderen Bank oder eines Finanzinstituts hält.
3. Als Beteiligungen Aktivposition der Bankbilanz (Anlagevermögen). Auszuweisen sind hier alle Beteiligungen, unabhängig davon, ob sie in Wertpapieren verbrieft sind (Aktien) oder nicht (GmbH-Anteile, Beteiligungen als persönlich haftender Gesellschafter an oHG, KG, KGaA, Anteile als Kommanditist, Beteiligungen als stiller Gesellschafter). Beteiligungen an einer herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmung sind unter Anteile an einer herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft auszuweisen. Beteiligungen können ohne Rücksicht auf einen evtl. am Bilanzstichtag höheren Tageswert höchstens zu Anschaffungskosten oder einem anderen Einstandswert ausgewiesen werden. Soweit der ihnen am Bilanzstichtag beizulegende Wert - d. h. z. Beteiligung ein Marktoder Börsenpreis - niedriger ist, können sie zu diesem angesetzt werden. Sie müssen zu ihm angesetzt werden, wenn es sich voraussichtl. um eine dauerhafte Wertminderung handelt.
gesellschaftsrechtlicher Anteil am Kapital einer Unternehmung. Mit einer Beteiligung sind grundsätzlich folgende Rechte und Pflichten verbunden: • Möglichkeit der Einflussnahme auf die Unternehmenspolitik, • Anspruch auf einen Anteil (entsprechend dem Kapitalanteil) am Gewinn, • Haftung für Verluste zumindest bis zur Höhe des nominalen Kapitalanteils und • Anspruch auf einen Anteil am Liquidationserlös bei Auflösung des Unternehmens. Rechtsform und Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft bestimmen den rechtlichen Charakter der Beteiligung (persönliche Haftung, Geschäftsführung, Kontrollrechte, Übertragbarkeit der Beteiligung etc.). Die Stärke des Einflusses auf die Unternehmenspolitik hängt von der Höhe der Beteiligung (Minderheitsbeteiligung, paritätische Beteiligung, Mehrheitsbeteiligung) ab. Die Beteiligungspolitik ist ein wichtiges Element der strategischen Unternehmensführung. Auslandsinvestitionen und Beteiligungen mit Verbundeffekt (Diversifikation, Konglomerate) können als Mittel zur Risikostreuung und zur Kapitalanlage eingesetzt werden (Beteiligungserwerb).
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