Kurzbezeichnung für den Bericht des Vorstands über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen nach §§312f. AktG (Konzernrechnungslegung). Gemäss § 311 Abs. 1 AktG darf ein herrschendes Unternehmen für den Fall, dass kein Beherrschungsvertrag besteht, "seinen Einfluss nicht dazu benutzen, eine abhängige Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien zu veranlassen, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft vorzunehmen, es sei denn, dass die Nachteile ausgeglichen werden". Der Gesetzgeber schliesst somit die Ausübung eines beherrschenden Einflusses gegenüber dem abhängigen Unternehmen zwar nicht aus, verpflichtet das herrschende Unternehmen jedoch, die dem abhängigen Unternehmen entstandenen Nachteile auszugleichen. Die Normierung des Ausgleichsanspruchs allein könnte den wirksamen Schutz des Besitzstands von Minderheitsaktionären sowie den Schutz der Gläubigerinteressen von abhängigen Gesellschaften insofern in Frage stellen, als die Durchsetzung eines Ersatzanspruchs an der Beweisfrage scheitert. Ein wirksamer Schutz gem. §311 Abs. 1 AktG setzt vielmehr voraus, dass Schädigungen überhaupt aufgedeckt und Ausgleichsansprüche erfolgreich geltend gemacht werden können. Infolgedessen fordert der Gesetzgeber, dass der Vorstand einer abhängigen Gesellschaft über die Beziehungen mit dem herrschenden Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen zu berichten hat (§312 Abs. 1 AktG). Diese Beziehungen sind im sog. Abhängigkeitsbericht darzulegen. Der Abhängigkeitsbericht kann insofern als Kontrollinstrument der Schutzvorschriften des § 311 Abs. 1 AktG bezeichnet werden; er ist quasi Mittel zum Zweck, den in § 311 AktG geregelten Schutz der Minderheitsaktionäre und Gläubiger im sog. faktischen Konzern praktikabel zu gestalten.
Berichtspflichtig sind Unternehmen nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
• Der Abhängigkeitstatbestand gemäss § 17 Abs. 1 AktG muss vorliegen.
• Das abhängige Unternehmen muss seinen Sitz im Inland haben.
• Das abhängige Unternehmen muss in der Rechtsform der AG oder KGaA geführt werden.
Zu berichten ist über alle Rechtsgeschäfte, welche die abhängige Gesellschaft im vergangenen Geschäftsjahr mit dem herrschenden Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen oder auf Veranlassung oder im Interesse dieser Unternehmen vorgenommen hat. Berichtspflichtig sind darüber hinaus auch alle anderen Massnahmen, die das abhängige Unternehmen auf Veranlassung oder im Interesse dieser Unternehmen im vergangenen Geschäftsjahr getroffen oder unterlassen hat. Bei den Rechtsgeschäften sind Leistung und Gegenleistung, bei den Massnahmen die Gründe der Massnahmen und die Vor- und Nachteile, die damit für die Gesellschaft verbunden sind, anzugeben. Bei einem Ausgleich von Nachteilen ist im einzelnen anzugeben, wie der Ausgleich während des Geschäftsjahres tatsächlich erfolgt ist oder auf welche Weise der Gesellschaft einen Rechtsanspruch gewährt worden ist. Die Pflicht zur Erstellung eines Abhängigkeitsberichts entfällt, wenn ein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen wurde oder aber eine Eingliederung gemäss § 319 f. AktG vorliegt.
Häufig gebrauchte Abkürzung für den »Bericht des Vorstands über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen« (§312 AktG 1965). Der Vorstand einer abhängigen Gesellschaft (Abhängige Unternehmen) hat, sofern kein Beherrschungsvertrag besteht, in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres einen Abhängigkeitsbericht aufzustellen. In dem Abhängigkeitsbericht sind aufzuführen:
1. alle Rechtsgeschäfte der Gesellschaft, welche die Gesellschaft entweder mit dem herrschenden Unternehmen, einem mit ihm verbundenen Unternehmen, mit Dritten auf Veranlassung oder im Interesse dieser verbundenen Unternehmen vorgenommen hat;
2. alle anderen Maßnahmen der Gesellschaft, die sie auf Veranlassung oder im Interesse dieser verbundenen Unternehmen vorgenommen oder unterlassen hat.
Der Vorstand hat am Schluß des Abhängigkeitsberichts zu erklären, ob die Gesellschaft bei jedem Rechtsgeschäft eine angemessene Gegenleistung erhielt und ob sie dadurch, daß die Maßnahme getroffen oder unterlassen wurde, nicht benachteiligt worden ist. Sofern eine Benachteiligung gegeben ist, hat der Vorstand zu erklären, ob die Nachteile ausgeglichen wurden. Diese sog. Schlußerklärung ist auch in den Geschäftsbericht aufzunehmen. Der Abhängigkeitsbericht unterliegt der Prüfungspflicht durch die Abschlußprüfer der abhängigen Gesellschaft. Sie haben zu prüfen, ob »1. die tatsächlichen Angaben des Berichts richtig sind, bei den im Bericht aufgeführten Rechtsgeschäften nach den Umständen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme bekannt waren, die Leistung der Gesellschaft nicht unangemessen hoch war; soweit sie dies war, ob die Nachteile ausgeglichen worden sind, bei den im Bericht aufgeführten Maßnahmen keine Umstände für eine wesentlich andere Beurteilung als die durch den Vorstand sprechen« (§313 Abs. 3 AktG 1965). Falls Einwendungen bestehen oder der Bericht unvollständig ist, ist die Bestätigung einzuschränken oder zu versagen. Der Bestätigungsvermerk ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Darüber hinaus unterliegt der Abhängigkeitsbericht auch der Prüfung durch den Aufsichtsrat (§314 AktG 1965), der das Ergebnis der Prüfung in seinem Bericht an die Hauptversammlung mitzuteilen hat.
Literatur: Küting, K., Der Abhängigkeitsbericht in der Wirtschaftspraxis, in: ZfB, 1975, S. 473 ff. Schubert, W., Zur Berichtspflicht über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen nach dem neuen Aktienrecht, in: BFuP, 1966, S. 165 ff., S. 223 ff. Schubert, W./Küting, K., Unternehmungszusammenschlüsse, München 1981, S. 76 ff., S. 271 ff.
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