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Ausgleichsanspruch

imHGB (§ 89 b) abgesicherte Vergütung des Handelsvertreters bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Ausgleich jener Vorteile, welche der Handelsvertreter dem Unternehmen gebracht hat und an denen er nun nicht mehr teilhaben kann, insb. den Aufbau eines Kundenstammes. Der Ausgleichsanspruch ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden (Handels­vertreter, Rechnungslegung und Besteue­rung): - Fortdauern erheblicher Vorteile aus dem Handelsvertretervertrag nach Beendi­gung des Vertragsverhältnisses. Bei Wie­derwerbung und Erweiterung der Ge­schäftsbeziehungen steht kein Anspruch zu, wenn dies einer Neuwerbung des Kun­den entspricht. - Vorliegen des Provisionsanspruches im Falle des Fortdauerns des VertretungsVer­trages. - Billigkeit des Anspruchs unter Berück­sichtigung der Vertragsdauer und der Schwierigkeit des Übergangs des Han­delsvertreters in eine neue Beschäftigung. - Angemessene Höhe des maximal eines Durchschnittsverdienstes in den letzten fünfjahren. Der Ausgleichsanspruch ist nicht im voraus abdingbar und muss spätestens drei Monate nach Vertragsende geltend gemacht werden. Er gilt nicht bei schuldhaftem Verhalten des Handelsvertreters oder bei nicht durch die Unternehmung bedingter Kündigung. Bei Versicherungsvertretern gelten Sonderrege­lungen.         Ausgleichskalkulation,Kompensations­kalkulation, Mischkalkulation Bei der Ausgleichs- oder Kompensationskal­kulation handelt es sich streng genommen nicht um ein Verfahren der Preiskalkula­tion, welches die Kosten einer betrieblichen Leistung möglichst verursachungsgerecht zu ermitteln sucht - z. B. als eine Grundlage für die Fixierung der Preisforderung für diese Leistung auf dem Absatzmarkt. Sie hat viel­mehr die Aufgabe, dem einzelnen Artikel Kosten in dem Maße zuzurechnen, wie er sie angesichts der „vom Markt“ gegebenen Prei­se tragen kann. Die Ausgleichskalkulation hat in der Praxis des Handels eine hervorragende Bedeutung, weil v. a. Einzelhandelsbetriebe aber auch viele andere Branchen (z.B. Bankbetrieb) in ihrer Preisstellung vielfach den lokalen Branchenführern folgen („Richtungs- flügel“-TheoriederPreisbildungimHandel) und nicht die eigene Kostenkalkulation als Grundlage ihrer Preisforderungen ansehen. In diesem Fall dimensioniert die Spanne zwi­schen Verkaufs- und Einstandspreis den Rahmen der tragbaren Kostenbelastung, die im Extremfall für eine Ware sogar einen negativen Wert annehmen kann (Unter­einstandspreis-Verkauf). Die Ausgleichs­kalkulation geht also von gegebenen Preisen aus und hat nicht den Zweck, einen Beitrag zu ihrer Fixierung zu leisten. Konsequenter­weise gilt für dieses „Kalkulations“-Verfah- ren daher auch nicht das Verursachungs-, sondern das Tragfähigkeitsprinzip als Leit­maxime der Kostenzurechnung. Im Handel wird dieses Verfahren mit Bezug auf das komplexe Sortiment häufig als Misch­kalkulation bezeichnet. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass im Rahmen des Sor- timentes Warengruppen oder Einzelartikel gemischt, d. h. mit unterschiedlichen Han­delsspannen „kalkuliert“ werden, ohne dass diese Tatsache ihre Begründung in der unter­schiedlichen Kostenverursachung findet. „Hoch kalkulierte“ Waren („Ausgleichsge­ber“) stehen „normal“ und „niedrig kalku­lierten“ “Ausgleichsnehmern “ gegenüber, wobei im Einzelfall auch bewusst eine negati­ve Spanne zwischen Einstands- und Ver­kaufspreis in Kauf genommen wird. Der Grund dafür liegt stets in marketingpoli- tischen, msb. preis- oder sortimentspoliti­schen, nicht in kostenrechnerischen Erwä­gungen. Das Ziel bestehtdarin, innerhalb des Sortiments möglichst flexibel und zielgerich­tet Chancen auf dem Absatz- und Beschaf­fungsmarkt zu nutzen (Preispolitik). So werden bspw., um absatzmäßige Verbund­wirkungen zu nutzen oder sich den Kunden gegenüber als „preisgünstig“ zu profilieren, im Sortiment Artikel zu Preisen angeboten, die nur einen niedrigen oder sogar negativen Deckungsbeitrag ermöglichen. Auf der an­deren Seite werden ganze Warengruppen oder einzelne Artikel zu Preisen „kalku­liert“, die weit über der Summe aus Ein­standspreis, zurechenbaren Handlungsko­sten und dem üblichen Gewinnaufschlag liegen. Dabei wird dann das Ziel verfolgt, be­sonders hohe Deckungsbeiträge als „kalku­latorischen Ausgleich“ dafür zu erzielen, dass man bei anderen Waren aus absatzpoliti­schen Gründen bewusst und gezielt auf Gewinn, oft sogar auf Kostendeckung ver­zichtet hat. Die Ausgleichs- oder Kompen­sationskalkulation als „Rechentechnik“ muss dabei gewährleisten, dass der Verzicht auf Kostendeckung bei einzelnen Artikeln oder Warengruppen durch eine entsprechende „Kostenanlastung“ bei anderen Sortiments­teilen ausgeglichen wird, die in den Preisen ihren Niederschlag findet (“preispolitischer Ausgleich“). Sie ermittelt die dafür erforder­lichen Kalkulationsauf- und -abschläge mit Hilfe retrograder Kalkulationen und unter Zuhilfenahme globaler Deckungsbud- getsDer kalkulatorische Ausgleich kann im übri­gen nicht nur über die verschiedenen Artikel, sondern auch für dieselben Artikel über die Zeit hinweg versucht werden (Preisvaria­tion)                          

Literatur: Barth, H., Kosten- und Leistungsrech­nung im Handel, 2. Aufl., Wiesbaden 1985. Diller, H. , Preispolitik, 2. Aufl., Stuttgart 1991. Vorm­baum, H., Kalkulationsarten und Kalkulations­verfahren, 4. Aufl., Stuttgart 1977.

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