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Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)

Sonderform der Kommanditgesellschaft. Mischform (Gesellschaften) zwischen Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person). Im Unterschied zur Kommanditgesellschaft halten die Kommanditisten ihre Kapitaleinlage in Form von Aktien.

Ist als Kapitalgesellschaft (§§ 278? 290 AktG) eine mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete juristische Person. Die KGaA verfügt über mindestens einen persönlich haftenden Gesellschaften (Komplementär), der den Gläubigern der Gesellschaft mit seinem gesamten Vermögen im vollen Umfang haftet. Die Kommanditaktionäre haften mit ihren in Aktien verbrieften Einlagen.

(engl. commercial partnership limited by shares) Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist eine Kommanditgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, für deren Verbindlichkeiten mindestens ein Gesellschafter (Gesellschaft) uneingeschränkt haftet (Komplementär), während bei den übrigen Gesellschaftern (Kommanditaktionäre) das Haftungsrisiko auf ihre Einlage an dem in Aktien zerlegten Grundkapital begrenzt ist. Sie gehört zu den Kapitalgesellschaften. Für die Rechtsstellung der Komplementäre untereinander und gegenüber den Kommanditaktionären sind die Vorschriften über die Kommanditgesellschaft (KG) heranzuziehen. Grundsätzlich findet für die Gründung und Verwaltung der KGaA jedoch das Recht der Aktiengesellschaft (AG) Anwendung. Als juristische Person kann die KGaA nur durch ihre Organe am Rechtsverkehr teilnehmen. Anders als die Aktiengesellschaft (AG) hat sie keinen Vorstand. Seine Aufgaben + Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft werden vielmehr durch den oder die persönlich haftenden Gesellschafter wahrgenommen und durch den Aufsichtsrat überwacht. Dieser ist die Vertretung der Konnmanditaktionäre gegenüber den Komplementären; ihm darf kein persönlich haftender Gesell scha flcr angehören. Die Hauptversammlung ist die Versammlung sämtlicher Kommanditaktionäre. Sofern sie nicht als befangen gelten, können hier auch die Komplementäre das Stimmrecht für ihre Aktien ausüben.

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist eine Kapitalgesellschaft und damit eine mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete juristische Person des Privatrechts, die sowohl Elemente der Aktiengesellschaft als auch der Kommanditgesellschaft in sich vereinigt. Bei der KGaA haftet mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter » (Komplementär) den Gesellschaftsgläubigern gegenüber unbeschränkt. Dies entspricht dem Recht der Kommanditgesellschaft im HGB. Nach diesen Vorschriften bestimmt sich auch die Befugnis des persönlich haftenden Gesellschafters zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft (§278 Abs. 2 AktG 1965). Für den persönlich haftenden Gesellschafter gelten im übrigen die gesetzlichen Bestimmungen, denen der Vorstand einer AG unterliegt (§283 AktG), wie auch ansonsten gem. §278 Abs. 3 AktG das Aktienrecht zur Anwendung gelangt, soweit die §§278290 AktG nichts anderes bestimmen. Die Kommanditaktionäre haften nur mit ihrer Einlage, die durch die Aktie verbrieft ist. Die Komplementäre können durch Beteiligung mit Einlagen oder Aktienerwerb zugleich die Stellung eines Kommanditaktionärs erlangen. In der Hauptversammlung haben die persönlich haftenden Gesellschafter nur dann ein Stimmrecht, wenn sie auch Aktionäre sind (§285 AktG); das Stimmrecht bei Beschlußfassungen, bei der Wahl des Aufsichtsrates, der Wahl der Abschlußprüfer etc. ist also nur den Kommanditaktionären vorbehalten.

(KGaA) Mischform aus Kommanditgesellschaft und Aktiengesellschaft, nämlich Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter den Gläubigern unbeschränkt haftet (persönlich haftender Gesellschafter) und die übrigen Gesellschafter an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich (d.h. über ihre Einlage hinaus) für Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (Kommanditaktionäre) . Soweit in den §§ 278 ff. AktG nichts anderes festgelegt ist, gelten für die KGaA die Vorschriften des AktG (§§ lff. AktG). Die Kommanditgesellschaft auf Aktien ist als Kapitalgesellschaft eine juristische Person und steht somit der AG näher als der KG. Allerdings bestimmt sich das Rechtsverhältnis der unbeschränkt haftenden Gesellschafter untereinander und gegenüber den Kommanditaktionären sowie gegenüber Dritten nach den Vorschriften des HGB über die KG (§§ 161 ff. HGB). Die Geschäftsführung steht nur den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern zu, die praktisch die Funktion des Vorstandes der AG ausüben.

(deutsches Recht), Mischform aus   Kommanditgesellschaft und   Aktiengesellschaft, auch hinsicht­lich der anwendbaren Rechtsnormen, mit untergeordneter Rolle in Deutschland. Die Kommanditgesell­schaft auf Aktien ist juristische Person und Kaufinann im Sinne des HGB. Sie bietet die Möglichkeit, über die Ausgabe von   Aktien ohne Verlust der Kontrolle über das Unternehmen zusätzliches Eigen­kapital zu beschaffen. Wie bei der Kommanditgesellschaft gibt es zwei Arten von Gesellschaftern:
(1) Der persönlich haften­de Gesellschafter haftet mit seinem gesamten privaten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesell­schaft.
(2) Der Kommanditaktionär ist nur mit Aktien am Grundkapital beteiligt und haftet nicht per­sönlich. Siehe auch  Aktiengesellschaft (deutsche) und   Kommanditgesellschaft (deutsche), jeweils mit Li­teraturangaben.

Literatur: Klunzinger, E.: Grundzüge des Gesellschaftsrechts, 14. Auflage, München 2006; Me­mento, Gesellschaftsrecht für die Praxis 2006, Freiburg 2005.



(KGaA)
Die KGaA ist ein Zwischending zwischen Kommanditgesellschaft und Aktiengesellschaft und geregelt in den §§278-290 AktG. Sie ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet (persönlich haftender Gesellschafter) und die übrigen an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (Kommanditaktionäre) (§ 278 I AktG). Geschäftsführung und Vertretungsmacht obliegt den persönlich haftenden Gesellschaftern, und zwar anders als beim Vorstand einer AG grundsätzlich bei jedem allein. Die Überwachung der Geschäftsführung erfolgt durch den Aufsichtsrat (§ 287 AktG), der durch die Hauptversammlung der Aktionäre (§ 285 AktG) gewählt wird. Soweit Belange der Kommanditaktionäre geregelt werden, sind die Beschlüsse der Hauptversammlung unmittelbar wirksam, ansonsten bedürfen sie der Zustimmung aller Komplementäre (§ 285 II AktG).
Die persönlich haftenden Gesellschafter und die Aktionäre erhalten eine Vorabdividende von 4 % auf ihren jeweiligen Kapitalanteil. Der restliche Gewinn ist in einem angemessenen Verhältnis zwischen den Komplementären und den Aktionären zu verteilen. Für die Eigenkapitalbeschaffung der KGaA ergeben sich die Vorteile der AG (Aktienemissionen), die Kreditfähigkeit hängt von den Sicherheiten ab, wobei sich die persönliche und unbeschränkte Haftung der Komplementäre mit ihrem gesamten Privatvermögen vorteilhaft auswirkt.

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