Kommanditgesellschaft auf Aktien
Bezeichnung für den Aktionär einer Kommanditgesellschaft auf Aktien. Seine Beteiligung beschränkt sich auf das in Aktien zerlegte Grundkapital der Gesellschaft. Er ist in seinen Rechten den Aktionären einer klassischen Aktiengesellschaft gleichgestellt und haftet nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft auf Aktien.
Kommanditaktionäre sind die Aktionäre einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA). Sie sind mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital, was auch als Kommanditaktienkapital bezeichnet wird, an der KGaA beteiligt. Sie haften im Gegensatz zu den Komplementären nur mit ihrer Einlage.
Gesellschafter einer Kommanditaktienbank, der auf seinen in Aktien verbrieften Kapitalanteil beschränkt haftet.
Kommanditaktionäre sind (notwen dige) Gesellschafter einer Kom manditgesellschaft auf Aktien. Sie sind nur an dem in Aktien zerleg ten Grundkapital beteiligt, ohne per sönlich für die Gesellschaftsschulden zu haften (§278 Abs. 1 AktG 1965). Kommanditaktionäre kann gleichzeitig auch der Komplementär sein. Die Stellung des Kommanditaktionäre entspricht in allen wesentli chen Punkten derjenigen des Ak tionärs.
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