(AFG) Mit dem AFG von 1969 wurde die vorher bestehende Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in Bundesanstalt für Arbeit (BA) umbenannt. Sie erhielt dabei eine Vielzahl zusätzlicher arbeitsmarktpolitischer Aufgaben (Arbeitsförderung) zugewiesen. Das AFG regelt die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die BA und die sich daraus ergebenden Rechtsansprüche für die Bürger sowie die Aufbringung der finanziellen Mittel und die Organisation der BA. Es wurde seit 1969 mehrfach abgeändert, u.a. durch neun ausdrückliche AFG-Ände- rungsgesetze sowie mehrfach im Zusammenhang mit Haushaltsbegleitgesetzen oder sonstigen Gesetzesänderungen. Literatur: Gagel, A. u.a., Arbeitsförderungsgesetz. Loseblatt-Kommentar, München 1986.
Arbeitsmarktpolitik; Arbeitslosigkeit; berufliche Bildung
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