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Arbitriumwert

Als A., Schiedsspruch oder Vermittlungswert, wird in der funktionalen Unternehmungsbewertungslehre das Ergebnis einer Unternehmensbewertung bezeichnet, das eine Einigung zwischen Käufer und Verkäufer (Mehrheits und Minderheitsgesellschafter, Fusionspartner usw.) über die Bedingungen der Eigentumsänderung der zu bewertenden Unternehmung erleichtern oder bewirken soll. Der Arbitriumwert wird dementsprechend als ein vom unparteiischen Gutachter (Vermittler, Schiedsgutachter) vorgeschlagener Einigungswert definiert, der aufgrund der dem Gutachter bekannten Informationen für die beteiligten Parteien als annehmbar gilt. Der Arbitriumwert kann für die Parteien unterschiedlich verbindlich sein, je nach87 dem, ob der Arbitriumwert eine letztlich unverbindliche Konfliktlösungsmöglichkeit darstellt, die die beteiligten Parteien zwar annehmen, aber auch ablehnen oder als Basis weiterer Verhandlungen nehmen können, oder ob der Arbitriumwert als Vorschlag eines unparteiischen Gutachters für ein angerufenes Gericht eine Wichtige Urteilsbasis ist oder ob der Arbitriumwert aufgrund eines zwischen den Parteien vereinbarten schiedsrichterlichen Verfahrens einem rechtskräftigen gerichtlichen Urteil gleichkommt. Als potentieller Einigungswert nennt der Arbitriumwert die Bedingungen, auf deren Basis der Gutachter eine Konfliktlösung zwischen den Parteien für möglich erachtet. Der Arbitriumwert ist Grundsätzlich als ein Kompromiß aufzufassen, der für die Parteien zumutbar ist und ihre Interessen angemessen wahrt. Für den Fall, daß nur die Höhe des Preises für eine Lösung des Konflikts zwischen Käufer und Verkäufer relevant ist, muß der Arbitriumwert zwischen dem niedrigeren mindestens zu fordernden Preis, d. h. dem Entscheidungswert aus Verkäufersicht und dem höheren maximal zahlbaren Preis, d. h. dem Entscheidungswert aus Käufersicht liegen, damit der Arbitriumwert als mit rationalem Verhalten vereinbar und somit für beide Parteien als zumutbar gelten kann (Grund satz der Rationalität des Handelns). Die Anwendung dieses Grund satzes erlaubt es, den Bereich der für den Arbitriumwert in Frage kommenden Konfliktlösungen einzugrenzen. Wenn mehrere Konfliktlösungen als zumutbar gelten können, weil der Entscheidungswert des Käufers denjenigen des Verkäufers übersteigt, ist es erforderlich, mit Hilfe des Grund satzes der parteienbezogenen Angemessenheit diejenige Konfliktlösung als Arbitriumwert auszuwählen, die den Vorstellungen der Parteien hinsichtlich einer fairen Übereinkunft am besten entspricht. Im Rahmen der Arbitriumwert Bestimmung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch auf die traditionellen Bewertungsverfahren der Unternehmensbewertung zurückgegriffen werden, die dabei als Konkretisierungen des Grund satzes der parteienbezogenen Angemessenheit zu verstehen sind. Charakteristisch für diese Verfahren ist, daß der Arbitriumwert zwischen dem Substanzwert und dem Ertragswert angesetzt wird und daß der Einigungsbereich, d. h. die Spanne zwischen der Preisobergrenze des Käufers und der Preisuntergrenze des Verkäufers bei der Anwendung dieser Bewertungsverfahren zur Bestimmung des Arbitriumwert einerseits in Form einer Vorabverteilung und andererseits in Form einer verfahrensspezifischen Verteilung zugunsten von Käufer und Verkäufer aufgeteilt wird. Die Vorabverteilung betrifft für den Verkäufer die Differenz zwischen Substanzwert und Preisuntergrenze und für den Käufer die Differenz zwischen Ertragswert und Preisobergrenze. Die verfahrensspezifische Verteilung bezieht sich auf die Differenz zwischen Ertragswert und Substanzwert. Während die verfahrensspezifische Verteilung bei Anwendung der traditionellen Bewertungsverfahren offenk und ig ist, wird die Vorabverteilung erst bei Offenlegung der Entscheidungswerte der Parteien deutlich. Beide Verteilungen determinieren jedoch den mit Hilfe der traditionellen Bewertungsverfahren gef und enen Kompromiß zwischen Käufer und Verkäufer, dessen Angemessenheit mithin ohne Kenntnis der Entscheidungswerte der Parteien nicht zu beurteilen ist, so daß auch bei Anwendung traditioneller Bewertungsverfahren zur Ermittlung des Arbitriumwert die Bestimmung der Entscheidungswerte der Parteien unverzichtbar ist. Der Arbitriumwert kann jedoch auch auf der Basis von Konkretisierungen des Grund satzes der parteienbezogenen Angemessenheit ermittelt werden, die nicht an die traditionellen Bewertungsverfahren anknüpfen, sondern als Verfahren der gerechten Teilung sich unmittelbar auf den Einigungsbereich beziehen.

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