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Entscheidungswert

In der Unternehmungsbewertung setzt sich zunehmend der Entscheidungswert durch. Der Unternehmungswert gibt als Entscheidungswert die Konzessionsgrenze an, bis zu der sowohl der Käufer als auch der Verkäufer einer Unternehmung bereit sind, in ihrem Angebot gehen zu können, ohne ihren jeweiligen Zielplan zu gefährden.

Der Entscheidungswert ist das Ergebnis einer Unternehmensbewertung im Sinne der Beratungsfunktion. Der Begriff Entscheidungswert stellt auf den Zweck des Unternehmungsbewertungskalküls ab, ein » Entscheidungssubjekt (z. B. Käufer, Verkäufer) in einer speziellen Entscheidungssituation (z. B. Kauf /Verkauf der Unternehmung X) zu beraten und ihm für rationale Entscheidungen Unterlagen zu liefern. Den E charakterisieren vier Merkmale:
1. Er: ist eine kritische Größe (Merkmal des; Grenzwertes).
2. Er wird im Hinbück auf eine bestimmte Handlung ermittelt (Merkmal der Handlung1 bezogenheit).
3. Er ist auf ein bestimmtes Entscheidungssubjekt und dessen Zielsystem bezogen (Merkmal der Zielsystembezogenheit). 4. Er ist nur für ein bestimmtes Entscheidungsfeld gültig (Merkmal der Entscheidungsfeldbezogenheit). Der Entscheidungswert zeigt einem Entscheidungssubjekt bei gegebenem Zielsystem und bei gegebenem Entscheidungsfeld an, unter welchen Bedingungen die Durchführung einer bestimmten vorgesehenen Handlung das ohne diese Handlung erreichbare Niveau der Zielerfüllung gerade noch nicht mindert. Unternehmungswerte im Sinne von Entscheidungswert werden für Handlungen ermittelt, deren Durchführung die Lösung eines interpersonalen Konflikts voraussetzen. Der Entscheidungswert bezieht sich dann auf solche Sachverhalte, die für eine Konfliktlösung zwischen den Parteien bedeutsam sind, und gibt an, welche Ausprägungen dieser konfliktlösungsrelevanten Sachverhalte das Entscheidungssubjekt äußerstenfalls noch bei einer Einigung akzeptieren könnte. Der Entscheidungswert signalisiert dem Entscheidungssubjekt die Grenze seiner Konzessionsbereitschaft und sollte deshalb der anderen Seite in Vernandlungsprozessen nicht bekannt werden. In Konfliktsituationen, die eine Unternehmungsbewertung bedingen, spielt die Höhe des möglichen Preises der Unternehmung eine besondere Rolle, so daß bei der Ermittlung des Eoftmals ausschließlich auf die Bestimmung eines mit rationalem Handeln vereinbarten Grenzpreises abgestellt wird. Der Entscheidungswert besagt dann, welchen Preis der Verkäufer mindestens ordern müßte (Preisuntergrenze) °der welchen Preis der Käufer höchstens zahlen könnte (PreisobergrenZe) Bei unterstelltem Gewinnziel ergibt sich die Preisuntergrenze des Verkäufers, wenn die von ihm erwarteten künftigen Gewinne der zu bewertenden Unternehmung mit dem internen Zinsfuß der besten nach einem Unternehmungsverkauf realisierbaren Kapitalanlagemöglichkeit des Verkäufers kapitalisiert werden. Die Preisobergrenze des Käufers erhält man bei unterstelltem Gewinnziel, wenn die vom Käufer erwarteten künftigen Unternehmungsgewinne mit dem internen Zinsfuß der besten Kapitalanlagemöglichkeit kapitalisiert werden, die er anstelle des Unternehmungskaufs realisieren würde. Dies bedeutet, daß die Entscheidungswert von Käufer und Verkäufer einer Unternehmung auch bei übereinstimmenden Zielannahmen Grundsätzlich verschieden sind, da sowohl die künftige Unternehmungspolitik und somit die künftigen Unternehmungsgewinne als auch die zum Vergleich herangezogene alternative Kapitalanlagemöglichkeit von Käufer und Verkäufer nicht übereinstimmen müssen und werden.

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