Geschäfte, bei denen die Adresse durch den Makler nicht sofort angegeben werden kann. In diesem Falle setzen sich die zu dieser Geschäftstätigkeit berechtigten freien Makler und Kursmakler selbst ein. Sie tragen damit die mit dem Geschäft verbundenen Kursrisiken. Der Makler hat bis zum zweiten Börsentag verbindlich eine Adresse zu nennen. Zur Durchführung von Aufgabegeschäften sind nur freie Makler und Kursmakler berechtigt, die hierzu vom Börsenvorstand zugelassen sind und diesem eine hohe Kaution stellen.
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