siehe Verbindlichkeitsrückstellung; siehe auch Rückstellungen (mit Literaturangaben).
Aufwandsrückstellungen sollen als eine Sonderform der Rückstellungen eine periodengerechte Zurechnung von Aufwand, der der Abrechnungsperiode zuzurechnen ist, aber erst in der Folgeperiode zu Auszahlungen führt, ermöglichen. Sie ist Ausfluss der dynamischen Bilanzauffassung.
Aufwandsrückstellungen fehlt der Verpflichtungstatbestand gegenüber Dritten; es besteht dagegen eine Verpflichtung gegenüber sich selbst.
Gemäss § 249 HGB sind Aufwandsrückstellungen zwingend zu bilden für im Geschäftsjahr unterlassene Instandhaltungen, deren Nachholung innerhalb der ersten drei Monate des neuen Geschäftsjahres vorgenommen wird, und für Abraumbeseitigungen, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden. Darüber hinaus besteht ein Passivierungswahlrecht für Instandhaltungsaufwendungen, die zwar im neuen Geschäftsjahr, jedoch erst nach Ablauf der ersten drei Monate nachgeholt werden und für ihrer Eigenart nach genau umschriebene, dem jetzigen oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnende Aufwendungen, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunktes ihres Eintritts unbestimmt sind.
Gem. § 249 Abs. 2 HGB können in der Handelsbilanz Rückstellungen für genau umschriebene Aufwendungen gebildet werden, die am Abschlußstichtag wahrscheinlich oder sicher sind, dem abgelaufenen oder einem früheren Wirtschaftsjahr zuzurechnen sind und hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unsicher sind. Für solche Aufwandsrückstellungen besteht steuerrechtlich allerdings ein Passivierungsverbot.
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