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Ausfallbürgschaft

Sonderform der Bürgschaft, bei der der Bürge regelmässig nur für den Differenzbetrag haftet, den der Gläubiger trotz Anwendung gehöriger Sorgfalt und nach Wahrnehmung aller Vollstreckungsmöglichkeiten oder aus anderen Sicherheiten erlangen konnte. Der Gläubiger muss daher i.d.R. bei Konkurs des Schuldners das Ergebnis des Konkursverfahrens (Konkursquote) abwarten, bevor er den Bürgen in Anspruch nehmen kann.

Bei der sog. einfachen Ausfallbürgschaft kann der Bürge grundsätzlich nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Gläubiger die Fruchtlosigkeit der Vollstreckung in das gesamte Vermögen des Schuldners nachweist. Dadurch wird die Abwicklung des Bürgschaftsfalles verzögert.
In der Praxis ist deshalb fast nur noch die modifizierte Ausfallbürgschaft üblich, bei der vertraglich festgelegt wird, wann ein Ausfall spätestens als festgestellt gilt (z. B. bei Eröffnung des gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahrens, bei Nichtzahlung fälliger Zins- und Tilgungsbeträge usw.) und der Gläubiger damit auf den Bürgen Rückgriff nehmen kann. Diese Form ist insbesondere bei den Bürgschaftsleistungen öffentlicher Gebietskörperschaften und Kreditgarantiegemeinschaften üblich.

Schadloshaltensbürgschaft
Sonderform der Bürgschaft, bei der der Bürge nur insoweit haftet, als der Gläubiger mit seiner Forderung ausfällt. Der Gläubiger muß nachweisen, daß er eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner versucht und dabei einen Ausfall seiner Forderung erlitten hat.
Bei der modifizierten bzw. beschränkten Ausfallbürgschaft gilt der Ausfall bereits als eingetreten, wenn die Befriedigung nicht in einer bestimmten vertraglich festgelegten Weise (zum Beispiel durch im Vertrag angegebene Sicherheiten) erfolgt ist. In der Regel wird vertraglich festgelegt, daß der Ausfall als eingetreten gilt, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichsverfahren oder der Konkurs eröffnet worden ist. Es kann aber auch als Ausfall angesehen werden, wenn der Schuldner nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach Fälligkeit der Forderung Zahlung geleistet hat. Bei der Ausfuhr ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Deckung durch den Bund (HERMES-Deckung) möglich, die den Charakter einer Ausfallbürgschaft hat.

Bei einer solchen Bürgschaft muß der Gläubiger zunächst alle Maßnahmen ergreifen, um vom Hauptschuldner sein Geld zu erhalten, bevor er seine Forderung an den Bürgen stellen kann. Der Bürge hat hier das Recht zur »Einrede der Vorausklage« nach § 771 BGB. Siehe auch Bürgschaft.

Auch: Schadlosbürgschaft. Form der Bürgschaft, bei der der Bürge ledigl. für einen Ausfall bei einer Forderung gegen denjenigen, für den er sich verbürgt hat, eintritt. Hierbei kann der Bürge von dem Gläubiger bei Nichtleistung des (Haupt-) Schuldners erst dann in Anspruch genommen werden, wenn er dem Bürgen den Nachweis erbringt, dass der Schuldner nicht bzw. nicht voll leistet. Dies kann z. B. über fruchtlose Vollstreckungsmassnahmen erfolgen. Gegenüber der normalen Bürgschaft gibt es hier nicht die Einrede der Vorausklage. Im Bankgeschäft kommt wg. der Umständlichkeit der Ausfallbürgschaft fast nur die selbstschuldnerische Bürgschaft vor. Allerdings sichern sich Banken teilw. über Ausfallbürgschaften gegen Verluste ab, die sie ggf. an einem durch Sicherheiten unterlegten Kredit bei Verwertung der Sicherheiten erleiden. Üblicher: modifizierte Ausfallbürgschaft. Ausfallbürgschaften gegenüber Banken werden vor allem von öffentlichen Stellen übernommen, wobei die Banken meist einen gewissen Selbstbehalt übernehmen müssen.

Eine bestimmte Form der Bürgschaft, bei der der Bürge erst dann in Anspruch genommen wird, wenn ihm der Gläubiger nachweist, dass eine ergebnislose Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner erfolgt ist bzw. er mit seiner Forderung endgültig ausgefallen ist.

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