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Ausstehende Einlagen auf das Grundkapital

Forderungen der Aktiengesellschaft an ihre Aktionäre auf den nicht eingezahlten Teil des Grundkapitals. Die ausstehenden Einlagen auf das Grundkapital sind ein Korrekturposten zum Grundkapital, das stets zum Nennbetrag in der » Bilanz angesetzt, aber nicht voll eingezahlt werden muß. Vgl. hierzu: Gliederung der Bi lanz

Bezifferte Forderung einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien gegenüber denjenigen Aktionären, die ihren Anteil am gezeichneten Kapital nicht vollständig eingezahlt haben.

Ausstehende Einlagen sind bei den Kapitalgesellschaften noch nicht eingezahlte Teile des gezeichneten Kapitals. Es sind Forderungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter. Sie sind gemäß § 272 Abs. 1 HGB auf der Aktivseite vor dem Anlagevermögen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen. Die davon eingeforderten ausstehenden Einlagen sind zu vermerken. Sie dürfen auch von dem Posten "Gezeichnetes Kapital" offen abgesetzt werden; in diesem Falle ist der verbleibende Betrag als Posten "Eingefordertes Kapital" in der Hauptspalte der Passivseite auszuweisen, und außerdem ist der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.

auf das Gesellschaftskapital sind Forderungen der Gesellschaft an die Gesellschafter. Sie werden auf der Aktivseite der Bilanz gesondert ausgewiesen und stellen jenen Anteil der durch die Gesellschafter zwar gezeichneten, jedoch nicht in voller Höhe einbezahlten Gesellschaftsanteile dar.

Die (noch) nicht eingezahlten Teile des gezeichneten Kapitals, also des Grundkapitals der Aktienbank bzw. des Stammkapitals der GmbH-Bank. Forderung einer Bank in der Rechtsform der AG oder KGaA gegenüber ihren Aktionären, die ihren Anteil am gezeichneten Kapital (noch) nicht in voller Höhe eingezahlt haben. Ist unter den Aktiva der Bilanz gesondert auszuweisen, da für das gezeichnete Kapital Passivie-rungspflicht in voller Höhe besteht.

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