(LS. §164 AktG 1965) Der aktienrechtLiche Jahresabschluß ist unter Einbeziehung der Buchführung und des Geschäftsberichts durch 100 einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Abschlußprüfer) zu prüfen ($ 162 Abs. 1 S. 1 AktG 1965). Nach § 164 AktG können nur Wirtschaftsprüfer (WP) und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (WPG) Abschlußprüfer des aktienrechtlichen Jahresabschlusses sein. Es handelt sich um eine sog. Vorbehaltsaufgabe für Wirtschaftsprüfer. Ein Wirtschaftsprüfer kann nach § 164 Abs. 2 AktG nicht Abschlußprüfer sein, wenn er »1. Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder Angestellter der zu prüfenden Gesellschaft ist oder in den letzten drei Jahren vor seiner Bestellung war; gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrats einer juristischen Person, Gesellschafter einer Personengesellschaft oder Inhaber eines Unternehmens ist, sofern die juristische Person, die Personengesellschaft oder das Einzel Unternehmen mit der zu prüfenden Gesellschaft verbund en ist; Angestellter eines Unternehmens ist, das mit der zu prüfenden Gesellschaft verbund en ist. « Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft kann nach § 164 Abs. 3 AktG nicht Abschlußprüfer sein, »1. wenn sie oder ein mit ihr verbund enes Unternehmen mit der zu prüfenden Gesellschaft verbund en ist;
2. wenn bei Wirtschaftsprüfungsge sellschaften, die juristische Personen sind, ein gesetzlicher Vertreter, bei anderen Wirtschaftsprüfungsgesell schaften ein Gesellschafter nach Ab satz 2 nicht Abschlußprüfer sein könnte;
3. wenn ein Aufsichtsratsmitglied der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Absatz 2 Nr. 1 nicht Abschlußprüfer sein könnte. « Die Vorschriften (§ 164 AktG) über die Auswahl der Abschlußprüfer für den aktienrechtlichen Einzelabschluß gelten entsprechend u. a. für die ak tienrechtlichen Konzernabschlußprü fer (§ 336 Abs. 1 AktG) sowie für die Abschlußprüfer, die nach dem Publi zitätsgesetz (Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen) für die Prüfung des Einzelabschlusses (§ 6 PublG) und des Konzernab schlusses (§14 PublG) ausgewählt werden.
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