ist als politische Vorgabe Bestandteil des Sozialgesetzbuches (SGBV §141 Abs. 2 und 71), d.h. medizinisches und ökonomisches Orientierungsdatum. Sie ist ein Spezifikum der deutschen Gesundheitspolitik, die in der einnahmenorientierten Ausgabenpolitik ein Stück ihrer Nachkriegsidentität gefunden hat. Die Beitragssatzstabilität wird allerdings meist nur als eine second-best-Lösung angesehen. Sie soll eine Atempause gewähren, in der versucht werden könnte, bessere Anreizinstrumente zu finden bzw. eine Neuorganisation des Gesundheitswesens vorzunehmen, die im Zuge eines höheren Grades an Selbststeuerungsfähigkeit eine kostengünstige und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung sicherstellt. Beitragssatzstabilität ist ein schillerndes Ziel, das der weiteren Operationalisierung bedarf. Diese ist deswegen so schwierig, weil der allgemeine durchschnittliche Beitragssatz für Pflichtversicherte mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung für mindestens sechs Wochen lediglich eine rechnerische Grösse ist und erst ex post bestimmt werden kann. Hinzu kommt, dass der allgemeine Beitragssatz nur etwa 80% der Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert und diese wiederum nur knapp die Hälfte aller Gesundheitsausgaben ausmachen.
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