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Beitragssatz

Siehe auch: Sozialversicherung

In der Gesundheitswirtschaft:

Die Beiträge für die einzelnen Zweige der deutschen Sozialversicherung werden nicht in festen Euro-Beträgen ausgedrückt, sondern als Prozentsatz des sozialversicherungspflichtigen Einkommens. In Höhe dieses für jeden Zweig der Sozialversicherung gesondert festgesetzten Beitragssatzes (Prozentsatzes) muss das Mitglied der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung von seinem sozialversicherungspflichtigen Einkommen bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze Beiträge für die jeweiligen Versicherungszweige zahlen. Dabei gilt außerdem, dass die zu entrichtenden Beiträge im Grundsatz zur Hälfte vom Arbeitnehmer, zur anderen Hälfte vom Arbeitgeber zu entrichten sind. Bei Pflichtmitgliedern führt der Arbeitgeber diese Beiträge direkt an die Sozialversicherung ab.

Mittlerweile gibt es jedoch Ausnahmen vom Grundsatz der paritätischen Finanzierung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer. So wurde Mitte 2005 in der gesetzlichen Krankenversicherung ein besonderer Beitragssatz in Höhe von 0,9 Prozent eingeführt, den die Arbeitnehmer allein zu tragen haben. Im Gegenzug wurden die Krankenkassenbeiträge generell um 0,9 Prozent gesenkt, so dass im Ergebnis die Arbeitnehmer nun einen um 0,45 Prozentpunkte höheren Beitragssatz zu zahlen haben.

In der gesetzlichen Krankenversicherung werden die Beitragssätze der einzelnen Krankenkassen durch Satzungsbeschluss von den Beschlussgremien der Kassen selbst festgelegt. Diese Beitragssätze müssen allerdings von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Außerdem sind die Beschlussgremien der gesetzlichen Krankenkassen nicht frei in der Festlegung des Beitragssatzes. In § 220 SGB V heißt es dazu:

(1) Die Mittel für die Krankenversicherung werden durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht. Die Beiträge sind so zu bemessen, dass sie zusammen mit den sonstigen Einnahmen die im Haushaltsplan vorgesehenen Ausgaben und die vorgeschriebene Auffüllung der Rücklage decken. Für die Bemessung sind der Betrag der vorgesehenen Einnahmen um den zu Beginn des Haushaltsjahres vorhandenen Betriebsmittelüberschuss und der Betrag der vorgesehenen Ausgaben um die erforderliche Auffüllung des Betriebsmittelbestandes zu erhöhen.

(2) Ergibt sich während des Haushaltsjahres, dass die Betriebsmittel der Krankenkasse einschließlich der Zuführung aus der Rücklage und der Inanspruchnahme eines Darlehens aus der Gesamtrücklage zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen, sind die Beiträge zu erhöhen. Muss eine Krankenkasse, um ihre Leistungsfähigkeit zu erhalten oder herzustellen, dringend ihre Einnahmen vermehren, hat der Vorstand zu beschließen, dass die Beiträge bis zur satzungsmäßigen Neuregelung erhöht werden; der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Kommt kein Beschluss zustande, ordnet die Aufsichtsbehörde die notwendige Erhöhung der Beiträge an.

(3) Übersteigen die Einnahmen der Krankenkasse die Ausgaben und ist das gesetzliche Betriebsmittel- und Rücklagesoll erreicht, sind die Beiträge durch Änderung der Satzung zu ermäßigen.


Ab Anfang 2009 gilt für die Festsetzung der Krankenkassenbeiträge im Zusammenhang mit der Einführung des Gesundheitsfonds eine durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) eingeführte Neuregelung: Von diesem Zeitpunkt an setzt die Bundesregierung per Rechtsverordnung den einheitlichen allgemeinen Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung fest. Erforderliche Veränderungen des allgemeinen Beitragssatzes werden künftig in der Regel jeweils bis zum 1. November eines Jahres mit Wirkung vom 1. Januar des Folgejahres festgelegt. Der Beitragssatz wird nach den gesetzlichen Vorschriften erhöht, wenn die voraussichtlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds die voraussichtlichen Ausgaben der Krankenkassen im laufenden und im Folgejahr nicht zu mindestens 95 Prozent decken. Umgekehrt wird der Beitragssatz gesenkt, wenn eine Deckungsquote von 100 Prozent überschritten und bei einer Senkung des Beitragssatzes um mindestens 0,2 Beitragssatzpunkte die Deckungsquote 95 Prozent im laufenden Jahr voraussichtlich nicht unterschritten wird.

Neben dem Krankenkassenbeitrag müssen die Krankenkassen nach der Einführung des Gesundheitsfonds unter bestimmten Bedingungen zusätzlich einen Zusatzbeitrag erheben.

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