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Sozialversicherung

ist eine gesetzliche Zwangsversicherung (für die nach Stand und Einkommen Versicherungspflichtigen). Sie dient der Leistungsgewährung im Falle von Krankheit, Arbeitsunfall, Berufsunfähigkeit, - Erwerbsunfähigkeit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit, Alter und Tod. Versicherungszweige sind - gesetzliche Krankenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Die Mittel für die Gewährung von Leistungen werden durch die Beiträge der Versicherten und Zuschüsse des Bundes sowie die Arbeitgeberanteile aufgebracht. Die deutsche Sozialversicherung wurde von Bismarck geschaffen: Krankenversicherung 1883, Unfallversicherung 1884, Invaliden- und Altersversicherung 1889; später folgten Angestelltenversicherung (1911) und Arbeitslosenversicherung (1927).

Mit einer Sozialversicherung werden die finanziellen Risiken bestimmter Lebenssituationen abgedeckt. Solche Lebenssituationen sind Krankheit, Berufsunfall, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, Mutterschaft, Alter, Tod u.a. In der Regel besteht eine gesetzliche Pflicht zur Sozialversicherung, die nur in Ausnahmefällen erlischt. Das deutsche System der Sozialversicherung geht auf die Initiative des deutschen Reichskanzlers Otto Fürst Bismarck zurück. Ende des 19. Jahrhunderts wurden drei Säulen des Sozialversicherungssystems errichtet. Der 1881 öffentlich verkündeten Einführung eines Sozialversicherungssystems folgte 1883 die Schaffung der Krankenversicherung, 1884 der Unfallversicherung und 1889 der Invaliditäts- und Krankenversicherung. Die gesetzliche Krankenversicherung, die gesetzliche Unfallversicherung und die gesetzliche Rentenversicherung sind bis heute die drei großen Sozialversicherungssysteme, die einen umfassenden Schutz der Bürger gegen Armut und Not bei Krankheit, Invalidität, Berufsunfall und Ausscheiden aus dem Arbeitsleben garantieren. Sie wurden 1927 erweitert um die Arbeitslosenversicherung und 1995 um die Pflege Versicherung. Auch diese beiden Versicherungen sind Zwangsversicherungen.

In der Gesundheitswirtschaft:

Die heutige deutsche Sozialversicherung basiert ursprünglich auf der „Kaiserlichen Botschaft“ Wilhelms des I. von 1881 sowie den Sozialgesetzen von Otto von Bismarck zur Krankenversicherung (1883), Unfallversicherung (1884) und Invaliden- und Alterssicherung (1889). Heute umfasst die Sozialversicherung in Deutschland folgende Bereiche:



Krankenversicherung,



Unfallversicherung,



Rentenversicherung (ursprünglich: Invalidenversicherung),



Arbeitslosenversicherung,



Pflegeversicherung (seit 1995, die Pflegekassen sind organisatorisch der Krankenversicherung angegliedert).

Organisiert ist die Sozialversicherung nach dem Prinzip der Selbstverwaltung.

Die Leistungen der Sozialversicherung werden durch Beiträge finanziert, die in der Regel einkommensorientiert sind und von Versicherten und Arbeitgebern gezahlt werden. Der Leistungsanspruch besteht, ohne dass die Bedürftigkeit individuell geprüft werden muss, die Leistungen werden teilweise unabhängig von der Beitragshöhe gewährt. Die Finanzierung der Sozialversicherung erfolgt nach dem Prinzip der Umlagefinanzierung, das heißt, dass die Einnahmen einer Zeitperiode zur Deckung der Ausgaben in dieser Periode herangezogen werden. Die in einzelnen Sozialversicherungszweigen bestehenden Vorschriften zur Rücklagenbildung sind im Laufe der Jahre immer weiter gesenkt worden.

Grundsätzlich besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht. Ausnahmen von dieser Verpflichtung zur Versicherung bestehen jedoch in der Krankenversicherung, wo eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nur bei Einkommen bis zur Versicherungspflichtgrenze besteht.

In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Zusammen mit der Sozialhilfe eine der wichtigen Bereiche der staatlichen sozialen Sicherung.

Pflichtversicherung für Arbeiterinnen und Angestellten. Sie umfasst die Kranken-, die Renten-. die Pflege-, die Arbeitslosen- und die Unfallversicherung. Sozialwissenschaften - Die Wissenschaften, welche sich mit dem Menschen und der menschlichen Gesellschaft befassen.

In der Gesundheitswirtschaft: social insurance

Die Sozialversicherung in ihrer heutigen Form geht auf die „Kaiserliche Botschaft“ von 1881 und die Bismarck’schen Sozialgesetze zur Krankenversicherung (1883), Unfallversicherung (1884) und zur Invaliden- und Alterssicherung (1889) zurück. Im Laufe der Zeit wurden weitere Risiken einbezogen und neue Zweige der Sozialversicherung, die Arbeitslosen- und Pflegeversicherung geschaffen.

Zeitgleich wurden immer weitere Kreise der Bevölkerung gesetzlich in den Versicherungsschutz einbezogen. Für die Sozialversicherung sind folgende Merkmale kennzeichnend: Die Leistungen werden durch Beiträge, in der Regel von Versicherten und Arbeitgebern, finanziert. Der Anspruch auf Leistungen besteht ohne individuelle Bedürftigkeitsprüfung. Die Versicherungspflicht besteht per Gesetz (Versicherungszwang). Die Sozialversicherung ist nach dem Prinzip der Selbstverwaltung organisiert.

zusammen mit der Sozialhilfe und der Versorgung (soziale Entschädigung) eine der tragenden Säulen des Systems der sozialen Sicherung. Sie ist in wesentlichen Teilen in den 80er Jahren des vorigen Jahrhunderts entstanden (Gesetz über die Krankenversicherung der Arbeiter 1883, Unfallversicherungsgesetz 1884, Gesetz über die Invaliditäts- und Alterssicherung 1889). Dazu kamen in diesem Jahrhundert das Angestelltenversicherungsgesetz (1911), die Zusammenfassung in der Reichsversicherungsordnung (1911), das Reichsknappschaftsgesetz (1923), das Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung (1927). Damit war ein geschlossenes Sozialversicherungssystem entstanden. Im sozialrechtlichen Sinn wird die Arbeitslosenversicherung nicht zur Sozialversicherung gerechnet. Ausgeweitet wurde dieses System durch die Einbeziehung der Handwerker (Gesetz zur Handwerkerversorgung 1938), der Landwirte (Altershilfe für Landwirte 1957) und die schrittweise Öffnung der Rentenversicherung auch für Angehörige freier Berufe. Üblicherweise, wenn auch systematisch nicht unbedingt richtig, werden heute auch vor allem wegen des imernationalen Vergleichs die Zusatzversorgungssysteme und die Beamtenversorgung der Sozialversicherung zugerechnet. Grundsätzlich sind in der Sozialversicherung versichert: Arbeitnehmer, Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, Behinderte, die in geschützten Einrichtungen beschäftigt werden, Landwirte, Hausgewerbetreibende und eine Reihe von Selbständigen. In den einzelnen Versicherungszweigen ist der gesicherte Personenkreis unterschiedlich abgegrenzt. Wer in der Sozialversicherung versichert ist, hat im Rahmen der —gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschl. der Altershilfe für Landwirte ein Recht (1) auf die notwendigen Massnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit und (2) auf wirtschaftliche Sicherheit bei Krankheit, Mutterschaft, Minderung der Erwerbsfähigkeit und Alter. Ein Recht auf wirtschaftliche Sicherung haben auch die Hinterbliebenen eines Versicherten. Die Träger der Sozialversicherung sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechtes. Sie sind nach dem Prinzip der Selbstverwaltung organisiert. Die Möglichkeit, selbstverwalterisch tätig zu werden, ist jedoch in den einzelnen Bereichen der Sozialversicherung unterschiedlich weit gesteckt. Die Sozialversicherung umfasst heute über 90% der Bundesbürger kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder aufgrund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung (freiwillige Versicherung). Die Sozialversicherung geht von dem Grundgedanken des —Versicherungsprinzips aus und modifiziert dieses Prinzip nach ihren Zwecken.    Sozialversicherung                                                       Quelle: Statistisches Taschenbuch 1990. Literatur: Farny, D., Sozialversicherung, in: HdWW, Bd. 7, Stuttgart u. a. 1977.

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