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Sozialhilfe

früher Fürsorge genannt. Auf der Rechtsgrundlage des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) stellt die Sozialhilfe als »letztes soziales Sicherungsnetz« im Rahmen der öffentlichen Sozialleistungen den Gegenpol zu den Leistungen der Sozialversicherungen dar. Mit der Sozialhilfe soll den Menschen geholfen werden,
1. die nicht in der Lage sind, aus eigenen Kräften ihren Lebensunterhalt zu bestreiten,
2. die sich wegen ihrer besonderen Lebenslage nicht selbst helfen können und
3. die dabei auch keine Hilfe von dritter Seite erhalten.
Den Betroffenen soll ein Leben, das der Würde des Menschen entspricht, ermöglicht werden. Unterstützung wird nach einer individuellen Bedürftigkeitsprüfung und auf der Grundlage standardisierter Bedarfsnormen gewährt. Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte, Landkreise und von den Ländern bestimmte überörtliche Träger. Zuständig ist die Kommune bzw. der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Betroffene aufhält. Die Sozialhilfe kann unterschieden werden in
a) Hilfe zum Lebensunterhalt: meist laufende Unterstützungsleistungen zur Abdeckung des notwendigen Lebensunterhalts der Bedürftigen in pauschalierten Geldleistungen. Größere, nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen sowie Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden gesondert finanziert.
b) Hilfe in besonderen Lebenslagen: Leistungen aufgrund spezieller Notlagen und besonderer Bedarfssituationen, umfasst elf Einzelhilfen:
1. Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage,
2. vorbeugende Gesundheitshilfe,
3. Krankenhilfe,
4. Hilfe zur Familienplanung,
5. Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen,
6. Eingliederungshilfe für Behinderte,
7. Blindenhilfe,
8. Hilfe zur Pflege,
9. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts,
10. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und
11. Altenhilfe.

Gegen Ende des Jahres 1997 erhielten 2,89 Millionen Personen, die in 1,49 Millionen Haushalten lebten, Sozialhilfe, was einer Steigerung von 7,6 Prozent gegenüber dem Vorjahr entsprach. Einschließlich der Leistungen an Asylbewerber mußte der Steuerzahler 1997 50,8 Mrd. Mark für die Sozialhilfe einschließlich der Leistungen an Asylbewerber in Höhe 5,2 Mrd. Mark aufbringen. Die Sozialhilfe war mit 4,0 % am Sozialbudget beteiligt. Damit verschlang die Sozialhilfe mehr als alle anderen Sozialen Hilfen und Dienste zusammen:

Jugendhilfe 29,5 Mrd. Mark oder 2,4 %, Ausbildungsförderung 1,8 Mrd. Mark oder 0,1 %, Wohngeld 7,0 Mrd. Mark oder 0,6 %, Öffentlicher Gesundheitsdienst 3,2 Mrd. Mark oder 0,3 % sowie Leistungen zur Vermögensbildung 10,0 Mrd. Mark oder 0,8 % (Quelle: Datenreport 1999, herausgegeben vom Statistischen Bundesamt, Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 2000). Zur Steigerung der Zahl der Sozialhilfeempfänger heißt es ebenda: »Seit In-Kraft-Tre-ten des Bundessozialhilfegesetzes im Juni 1962 ist besonders die Zahl der Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen, der so genanntenSozialhilfe im engeren SinneFürsorgeanspruch

In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Die unterste Stufe der gesetzlichen sozialen Sicherung.

Sie soll denjenigen ein „würdevolles“ Leben (Überleben) ermöglichen, die sich selbst nicht helfen können. Sozialhilfe soll das Existenzminimum garantieren. Sie ist durch die steigende Arbeitslosigkeit, vor allem durch die Langzeitarbeitslosigkeit (über 2.8 Mio. Betroffene im Jahr 1996) zum Regelfall des Systems geworden. Träger der Sozialhilfe sind vor allem die Kommunen.

>Arbeitslosigkeit, >Armut, >Regulierung. staatliche

Institution der sozialen Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland, ausgestaltet nach dem Fürsorgeprinzip, fungiert im System der sozialen Sicherung gleichsam als unterstes Auffangnetz für Notlagen aller Art, bei denen andere Institutionen der sozialen Sicherung keine oder nicht hinreichende Leistungen zur Sicherung des konventionellen Existenzminimums bieten (,Grundsicherung`). Gesetzliche Grundlage ist seit 1961 das Bundessozialhilfegesetz (BSHG), das zukünftig im 9. Buch des  Sozialgesetzbuches (SGB) aufgehen soll. Die normativen Grundlagen der Sozialhilfe sind in § 9 SGB I knapp umrissen: "Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich selbst zu helfen, und auch von anderer Seite keine ausreichende Hilfe erhält, hat ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe, die seinem besonderen Bedarf entspricht, ihn zur Selbsthilfe befähigt, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht und die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichert." Bei der weitgehenden rechtlichen Normierung, mit verwaltungsgerichtlich einklagbaren Leistungsansprüchen für die Bürger, die den Hauptunterschied der modernen Sozialhilfe gegenüber dem früheren Fürsorgewesen darstellt, kommt der traditionelle Fürsorgegrundsatz der ‚Individualisierung\' der Leistung nur noch in einigen Ermessensvorschriften des BSHG und bei der Leistungsform der persönlichen Hilfe zum Tragen. Bei den beiden Hauptleistungsarten —Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen werden Geld- und Sachleistungen überwiegend nach generellen Leistungsbemessungsregeln schematisiert gewährt. Anspruchsberechtigt sind bedürftige Personen (Bedürftigkeit), die sich in der Bundesrepublik aufhalten und evtl. auch Deutsche im Ausland. Sozialhilfeleistungen sollten von ‚Amts wegen\' gewährt werden sobald den Trägern das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen bekannt wird. Gesetzliche Träger der Sozialhilfe (Leistungsverpflichtete) sind Kreise und kreisfreie Städte als örtliche Träger sowie durch Landesrecht bestimmte überörtliche Träger (z. B. Kommunalverbände, Landeswohlfahrtsverbände), die bei der Leistungsgewährung mit den ,freien Trägern\' der freien Wohlfahrts pflege (Wohlfahrtsverbände) zusammenarbeiten sollen. Zwischen den Trägern gleicht ein System der Kostenerstattung unterschiedliche Belastungen aus. Die Kosten der Sozialhilfe werden überwiegend von den Ländern und den Kommunen getragen und aus deren Steueraufkommen finanziert. Grosse Unterschiede bei der Kostenbelastung zwischen den Ländern und auch zwischen Kommunen regten in jüngster Zeit vielfach Forderungen nach einem neuen Finanzausgleich an. Leistungsausweitungen, vor allem aber eine starke Zunahme der von anderen Sicherungseinrichtungen nicht abgedeckten Sicherungsbedarfsfälle, z. B. —Pflegerisiko, ungenügende Sicherung bei Arbeitslosigkeit, Unterhaltssicherung für Alleinerziehende mit Kindern, Unterhaltsgewährung für Asylbewerber, führten ab 1970 zu einer "Kostenexplosion" bei der Sozialhilfe, die Überlegungen zu einer Neuordnung der ihr zufallenden Sicherungsaufgaben und ihrer Finanzierung immer dringlicher macht, z. B. für das besonders kostenintensive Pflegebedarfsrisiko.   Literatur: Schulte, B.ITrenk-Hinterberger, P., Sozialhilfe, Heidelberg 1986. Kitterer, W (Hrsg.), Sozialhilfe und Finanzausgleich, Heidelberg 1990.  

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