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Hilfe zum Lebensunterhalt

neben der Hilfe in besonderen Lebenslagen eine Hauptleistungsart der Sozialhilfe zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts* (des kulturellen Existenzminimums), soweit Personen mit Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) ihn nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können. Als eigenes Einkommen gelten dabei insb. auch familienrechtliche Unterhaltsansprüche und andere Sozialleistungsansprüche, die vorrangig auszuschöpfen sind. Der notwendige Lebensunterhalt wird bei der Hilfe zum Lebensunterhalt durch Raufende Leistungen* für den regelmässigen Bedarf und durch ergänzende ,einmalige Leistungen* (z.B. für die Beschaffung von nicht geringwertigen Hausratsgegenständen oder Kleidungsstücken) gesichert. Für Hilfeempfänger ausserhalb von Anstalten bestehen die kaufenden Leistungen* aus einer Geldleistung für den Regelbedarf, die schematisch nach  Sozialhilferegelsätzen bemessen wird, sowie aus der Kostenübernahme für die Unterkunft. Bei Hilfeempfängern in Anstalten und Heimen bestehen sie aus der Übernahme der laufenden Unterbringungskosten und einem Taschengeld. Bei arbeitsfähigen Hilfeempfängern sollen die Sozialhilfeträger darauf hinwirken, dass diese sich darum bemühen, ihren Lebensunterhalt vorrangig durch eigene Arbeit zu beschaffen. Dabei ist die Zumutbarkeit von Arbeit viel weiter gefasst als bei der Arbeitslosenversicherung ( Zumutbarkeitsanordnung). Arbeitslose Hilfeempfänger können zu gemeinnützigen Arbeiten herangezogen werden, wofür die Sozialhilfeträger, i.d.R. die Kommunen, Gelegenheiten schaffen sollten. Bei fehlender Arbeitsbereitschaft kann die Hilfe zum Lebensunterhalt versagt werden. Bei schuldhafter Herbeiführung der Hilfsbedürftigkeit kann sie bis auf das "zum Lebensunterhalt Unerlässliche" (physisches Existenzminimum) eingeschränkt werden. Ob Arbeitsbereitschaft oder Mitverschulden heutzutage in der Sozialhilfepraxis immer streng geprüft werden (können), ist jedoch fraglich. Nachdem sich die Anzahl der Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt von 1970 bis 1977 nahezu verdoppelte, stagnierte sie bis 1981 bei etwa 1,3 Mio. und stieg erst ab 1982 wieder stark an auf fast drei Mio. im Jahr 1990  (vgl. Tab. unter Sozialhilfe). Häufigster Grund der Inanspruchnahme war in den 80er Jahren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit fehlenden oder unzureichenden Ansprüchen auf Arbeitslosengeld bzw. -hilfe (1990 bei rd. ein Drittel der Empfängerhaushalte).              

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