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Hilfe in besonderen Lebenslagen

neben der Hilfe zum Lebensunterhalt der zweite grosse Lebensbereich der Sozialhilfe, geregelt durch den Abschnitt 3 des Bundesso- zialhilfegesetzes (BSGH); weitgehend analog auch übernommen bei der Kriegsopferfürsorge. Während die Hilfe zum Lebensunterhalt den normalen notwendigen Lebensunterhalt sichern soll, geht es bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen um die Gewährung von Leistungen zur Bewältigung besonderer Bedarfssituationen (z. B. Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit), und zwar insoweit, als dem Hilfesuchenden hier ein besonderer Bedarf zugebilligt wird und ihm die Deckung aus eigenen Mitteln nicht möglich oder zuzumuten ist ( Bedürftigkeit). Bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen kommt der Grundsatz der ,Individualisierung* der Leistung, je nach den Besonderheiten der individuellen Bedarfssituation, stärker zum Tragen. Die Aufzählung von zwölf besonderen Lebenslagen mit den bei ihnen zu gewährenden besonderen Hilfearten in §§27 ff. BSHG stellt deshalb keine erschöpfende Regelung dieses Leistungsbereichs dar. Neben persönlicher Hilfe und dem besonderen Bedarf angemessenen Sachleistungen (z.B. Kostenübernahme für ärztliche Behandlung in der ,Krankenhilfe‘, Anstaltsunterbringung bei Pflegebedürftigkeit) können auch Geldleistungen zur Selbsthilfe als Beihilfen oder Darlehen gewährt werden. Ein verwaltungsgerichtlich einklagbarer Anspruch auf Hilfe in besonderen Lebenslagen besteht oft nur ,dem Grunde nach*, über seine Erfüllung können die Träger der Sozialhilfe oft nach fürsorgerischem Ermessen, evtl. anhand von ,Sozialhilferichtlinien*, entscheiden. Anspruchsvoraussetzung ist i.d.R. Bedürftigkeit, zu deren Feststellung im BSHG (§§79 f.) Einkommensgrenzen vorgegeben sind, unterhalb derer der Einsatz eigenen Einkommens zur Selbsthilfe nur ausnahmsweise zugemutet werden soll. Bei darüberliegendem Einkommen kann Selbsthilfe in "angemessenem Umfang" zugemutet werden. Die allgemeine Einkommensgrenze für die meisten Hilfearten liegt etwa um den Betrag des ,Eck- regelsatzes* über den Bedarfssätzen für ,Hilfe zum Lebensunterhalt* (Sozialhilferegel- sätze). Bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen wird den Empfängern somit ein etwas über dem kulturellen Existenzminimum liegender Lebensstandard zugebilligt. Besondere Bestimmungen bestehen über den zumutbaren Einsatz von Vermögen. Sowohl nach der Anzahl der Empfänger wie auch nach dem Kostenaufwand sind seit den 70er Jahren die ,Hilfe zur Pflege* ( Pflegerisiko), die ,Eingliederungshilfe für Behinderte* und die ,Krankenhilfe* bei weitem die bedeutsamsten Hilfearten (vgl. Tab. unter Sozialhilfe).            

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