Sammelbegriff für die aus öffentlichen Mitteln finanzierten Leistungen zur Förderung der Erziehung junger Menschen und zur Unterstützung und Ergänzung der Erziehung in der Familie gem. dem Kinder- und Jugend- hilfegesetz (KJHG). In groben Zügen sind die Leistungen nach dem KJHG in §27 SGBI aufgeführt: (1) Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes, (2) Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie, (3) Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege, (4) Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen für Kinder und Jugendliche sowie Hilfe für junge Volljährige einschliesslich der Nachbetreuung. Zuständig sind die auf kommunaler Ebene, i.d.R. bei Kreisen oder kreisfreien Städten eingerichteten Jugendämter. Zur Gewährleistung eines nach Wertorientierungen, Inhalten und Arbeitsformen pluralistischen Angebots sind gem. §§3 u. 4 KJHG für die Bereitstellung von Leistungen und Einrichtungen (z.B. Kindergärten, Erziehungsberatungsdienste) weitgehend freie Träger ( Wohl- fahrtsverbände, Jugendverbände u.ä.) zu berücksichtigen, die dafür finanzielle Förderung aus öffentlichen Mitteln beanspruchen können. Die Gesamtausgaben für die Jugendhilfe beliefen sich 1990 (in den alten Bundesländern) auf rd. 11 Mrd. DM. Sie werden zu rd. 60% von den kommunalen Gebietskörperschaften getragen, zu 30% von den Ländern und zu 10% vom Bund.
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