Um Jugendlichen und jungen Erwachsenen auch bei unzureichenden eigenen Mitteln oder sonstigen sozialen Benachteiligungen zu einer ihren Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden betrieblichen Berufsausbildung zu verhelfen oder die Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmassnahmen zu ermöglichen, sieht das Arbeitförderungsgesetz (AFG) mehrere Förderungsmöglichkeiten vor. Für Auszubildende oder Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmassnahmen, die ausserhalb des Haushalts der Eltern leben, wird bei Bedürftigkeit eine Berufsausbildungsbeihilfe gewährt, insoweit der ihnen zuzubilligende Unterhaltsbedarf nicht durch Ausbildungsvergütungen oder zumutbare Unterhaltsleistungen der Eltern gedeckt wird. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich dabei nach pauschalierten Bedarfssätzen, deren Höhe sich an den Förderungssätzen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz orientiert, zuzüglich evtl. notwendiger Ausgaben für Fahrtkosten, Lernmittel oder Lehrgangsgebühren. Zur Förderung benachteiligter Auszubildender mit schulischen Defiziten, Lernbeein- trächtigungen oder besonderen sozialen Schwierigkeiten fördert die Bundesanstalt für Arbeit (BA) darüber hinaus erforderliche ausbildungsbegleitende Hilfen oder die Berufsausbildung in überbetrieblichen Einrichtungen durch Zuschüsse zu den Personal- und Sachkosten der Massnahmeträger sowie Übernahme der Ausbildungsvergütungen bei überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen. Weiter kann die BA im Rahmen der institutionellen Förderung nach § 50 AFG Darlehen und Zuschüsse für den Ausbau, die Erweiterung und die Ausstattung von Ausbildungseinrichtungen gewähren.
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