siehe
>>> Genußschein
1. Schriftliches Versprechen des (zahlungsunfähigen) Schuldners, bei einem ganzen oder teilw. Forderungsverzicht des Gläubigers die ihm zunächst erlassenen Schulden bei einer Besserung seiner Vermögenssituation ganz oder teilw. zurückzuzahlen. Besserungsscheine werden oft bei Sanierungsmassnahmen für in Zahlungsschwierigkeiten geratene Unternehmen gegeben (Moratorium, Vergleichsverfahren, Liquidationsvergleich). Sie werden zuweilen auch bei der Übernahme von Wertpapieren dem Verkäufer gewährt, zumal dann, wenn sich der innere Wert bei der Abgabe des Angebots nicht genau ermitteln lässt. Der Besserungsschein enthält i. d. R. den Anspruch des Verkäufers auf eine zusätzliche Leistung, die unter festgelegten Voraussetzungen fällig wird. Auch werden Abfindungs- oder Übernahmeangebote manchmal mit Besserungsscheinen für den Fall versehen, dass die abfindende oder übernehmende Stelle während eines überschaubaren Zeitraumes ein besseres Angebot macht.
2. Als Sanierungsgenussscheine bei der Sanierung einer AG Entschädigung für die Forderungsverzicht leistenden Gläubiger, die ihnen evtl. spätere Zahlungen versprechen.
3. Entschädigung von Aktionären bei Verlusten aus Kapitalherabsetzungen bzw. -Zusammenlegungen.
Vergleichsverfahren
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