Betriebspachtvertrag (BPV) und Betriebsüberlassungsvertrag (BÜV) sind Formen der Unternehmensverträge bei verbundenen Unternehmen l. S. d. AktG 1965. Durch einen BPV oder BÜV ver pflichtet sich eine AG oder KGaA, ». . . den Betrieb ihres Unternehmens einem anderen zu verpachten oder sonst zu überlassen« (§ 292 Abs. 1 Ziff. 3 AktG 1965). Der Pächter führt im Falle des BPV den Betrieb des Verpächters im eige nen Namen und für eigene Rech nung. Im Falle des BÜV führt der Pächter den Betrieb für eigene Rech nung, jedoch im Namen des Verpäch ters.
Pacht- und Überlassungsvertrag
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