Alle Vorrichtungen einer Betriebsanlage, die in so enger Beziehung zu dem auf einem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb stehen, daß dieser unmittelbar mit ihr betrieben wird. Der Begriff ist u.a. für das Ertragsteuer- als auch das Bewertungsrecht von Bedeutung. Ertragsteuerlich handelt es sich bei Betriebsvorrichtungen um selbständig abnutzbare Wirtschaftsgüter, die als solche eigenständig zu aktivieren und abzuschreiben sind. Bewertungsrechtlich stellen sie nicht einen Teil des Grundstücks dar, sondern sind i.d.R. in das (bewegliche) Betriebsvermögen mit einzubeziehen.
Vorhergehender Fachbegriff: Betriebsversammlung | Nächster Fachbegriff: Betriebswert
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|