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Betriebsversammlung

Mitbestimmung auf Betriebsebene.

ist die Veranstaltung nach §§ 42 ff BetrVerfG, in der der - Betriebsrat und der Arbeitgeber die Belegschaft über Tätigkeit bzw. wirtschaftliche Lage des Betriebes informieren müssen. Sie findet während der Arbeitszeit statt, soweit nicht zwingende Gründe dagegensprechen; Wegekosten sind vom Arbeitgeber zu ersetzen.

Organ der Betriebsverfassung Betriebsverfassungsgesetz 1972); besteht aus den Arbeitnehmern eines Betriebes (§§42 ff. BetrVG). Der Betriebsrat hat sie einmal je Kalendervierteljahr einzuberufen und ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Mindestens einmal im Jahr hat der Arbeitgeber ihr über das Personal- und Sozialwesen sowie die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebes zu berichten. Themen von Betriebsversammlungen können alle den Betrieb und seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffenden Fragen sein. Sie hat gegenüber dem Betriebsrat kein imperatives Mandat.

Zusammenkunft der Arbeitnehmer eines Betriebs im Rahmen der  betrieblichen Mitbestimmung un­ter Leitung des Betriebsratsvorsitzenden. Im Rahmen der mindestens einmal jährlich abzuhaltenden Betriebsversammlung hat der Betriebsrat über seine Tätigkeit zu berichten (§ 43 Abs. 1 BetrVG); dar­über hinaus können weitere betriebliche, tarifpolitische, sozialpolitische, umweltpolitische oder wirt­schaftliche Fragen erörtert werden (§ 45 BetrVG). Die für die Versammlung aufgebrachte Zeit ist den Arbeitnehmern als Arbeitszeit zu vergüten (§ 44 Abs. 1 BetrVG); siehe auch  betriebliche Mitbe­stimmung. Siehe auch   Arbeitsrecht (mit Literaturangaben).

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