Kosten, die beim Bau, dem Betrieb, der Unterhaltung und Verwaltung der Verkehrswege entstehen. Die ermittelten Gesamtkosten sind um die Beträge für verkehrsfremde Funktionen zu bereinigen (z. B. wasserwirtschaftliche bei den Binnenwasserstrassen). Das Ergebnis sind die dem Verkehr zuzurechnenden Wege-kosten. Diese werden unterteilt in Kapitalkosten (Abschreibungen und Zinsen), um die Wiederbeschaffungswerte der Infrastrukturinvestitionen auf die Nutzungsdauer zu verteilen, und in laufende Unterhaltungs-, Betriebs-und Verwaltungskosten (einschl. Kosten der Verkehrspolizei). Da unterschiedliche Belastungen der Verkehrsnutzer mit Wegebenutzungsentgelten zu Wettbewerbsverzerrungen führen, muss eine möglichst nutzungsadäquate Verteilung der Wegekosten auf die einzelnen Verkehrsteilnehmer gefunden werden (Territorialitätsprinzip). Dazu werden die dem Verkehr zuzurechnenden Wegekosten in Grenzkosten. der Benutzung und Kapazitätskosten gegliedert. Die Grenzkosten der Benutzung lassen sich den einzelnen Wegebenutzern unmittelbar zurechnen. Die Kapazitätskosten variieren nicht mit der Benutzung der Wege; zwischen ihnen und der Wegebenutzung besteht ein mittelbarer Zusammenhang in Abhängigkeit von der Inanspruchnahme der Kapazität (Benutzerkosten). Stellt man den Wegekosten die spezifischen Einnahmen (Anteile an Eisenbahntarifen; Kfz-, Mineralölsteuer, Parkgebühren; Schifffahrtsabgaben; Flughafenabgaben; Hafengebühren) gegenüber, können die Wegekostendeckungsgrade der einzelnen Verkehrsarten ermittelt werden (Anteile der Wegekosten in `)/0, die von den Verkehrsbenutzern in Form von Abgaben getragen werden) (vgl. Tab.). Quelle: Enderlein, H./Kunert, U., Berechnung der Kosten für die Wege des Eisenbahn-, Strassen-, Binnenschiffs- und Luftverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland für das Jahr 1987, in: Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung, DIW, Heft 119, Berlin 1990.
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