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Betriebsrat

von den Arbeitnehmern eines – Betriebes gewählte Interessenvertretung gegenüber der Betriebsleitung. Aufgaben, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte sowie die Konstituierung des Betriebsrats sind im – Betriebsverfassungsgesetz geregelt.

Als Organ der Betriebsverfassung obliegen dem Betriebsrat Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte bei der Entscheidung über betriebliche Angelegenheiten. Der Betriebsrat bildet das von einer Belegschaft gewählte kollektive Vertretungsorgan der Arbeitnehmer mit Ausnahme der leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG in einem Betrieb mit regelmäßig mehr als fünf beschäftigten Arbeitnehmern. Der Betriebsrat ist zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber verpflichtet. Er besitzt kein Streikrecht. Die Größe eines Betriebsratsgremiums steigt mit der Beschäftigtenzahl eines Betriebes. Setzt sich ein Unternehmen aus mehreren Betrieben zusammen, so ist ein Gesamtbetriebsrat (§ 47 BetrVG) zu bilden. Für einen Konzern gemäß § 18 Abs. 1 Aktiengesetz kann auch ein Konzernbetriebsrat (§§ 54 ff. BetrVG) konstituiert werden. Darüber hinaus besteht in international agierenden Konzernen die Möglichkeit der Schaffung von Euro- und sogar von Weltbetriebsräten. Zur Vertretung jugendlicher Arbeitnehmer kann in Betrieben mit mindestens fünf Arbeitnehmern, die das i8. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt werden. Auch eine Schwerbehindertenvertretung kann sich konstituieren.

Nach § 1 Betriebsverfassungsgesetz kann in einem Betrieb mit mindestens fünf Arbeitnehmern ein Betriebsrat gewählt werden. Seine Amtszeit beträgt vier Jahre. Der Betriebsrat ist die gewählte Vertretung der Arbeitnehmer zur Wahrnehmung der Rechte der Mitwirkung, Mitbestimmung, Unterrichtung und Beratung. Der Betriebsrat hat insbesondere gemäß § 87 BetrVG Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten. In Kleinbetrieben wird oft von der Kann-Vorschrift des § 1 BetrVG kein Gebrauch gemacht.

Der Betriebsrat ist nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) das zuständige ertretungsorgan der Arbeitnehmer in Fragen der betrieblichen Mitbestimmung. Neben der Wahrnehmung allgemeiner Aufgaben, so z. Betriebsrat der Überwachung von » Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen, der Eingliederung von Schwerbeschädigten usw. (s. § 80 BetrVG), nimmt der Betriebsrat Mitwirkungs und Mitbestimmungsrechte in sozialen (z. Betriebsrat Kündigung), personalen (z. Betriebsrat Personalplanung) und wirtschaftlichen Angelegenheiten (z. Betriebsrat Wirtschaftsausschuß) wahr (s. §§ 87 ff. BetrVG). Bei Unternehmen mit mehreren Betrieben kann durch Delegation von Mitgliedern der Einzelbetriebsräte ein Gesamtbetriebsrat gebildet werden, dessen Zuständigkeit Angelegenheiten der Gesamtunternehmung umfaßt (s. S§ 47 ff. BetrVG). Mitgliedern des Betriebsrat genießen besonderen Kündigungsschutz; so ist eine ordentliche Kündigung Grundsätzlich ausgeschlossen (Ausnahmen s. § 15 Abs. 3 und 4 KSchG), nur die außerordentliche Kündigung ist zulässig (s. S 15 KSchG sowie % 103 BetrVG).

In der sozialistischen Wirtschaftslehre: In der Novemberrevolution 1918 erkämpfte betriebliche Vertretungskörperschaft.

Das 1920 erlassenen Betriebsrätegesetz räumte den Betriebsrätinnen aber nur eng begrenzte Rechte zur Interessenvertretung der Arbeiter und Angestellten ein. >Betriebsverfassungsgesetz

Interessenvertretung der Arbeitnehmer auf Betriebsebene gegenüber dem Arbeitgeber Betriebsverfassungsgesetz 1972). Die Grösse des Betriebsrates bemisst sich nach der Zahl der im Betrieb regelmässig beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmer (§9). Seine Zusammensetzung soll dem zahlenmässigen Verhältnis von Arbeitern und Angestellten im Betrieb entsprechen, wobei ein Minderheitenschutz besteht (§ 10). Die Wahl erfolgt durch die Gesamtbelegschaft auf drei Jahre (§§ 13ff.); der Betriebsrat ist also kein Gewerkschaftsorgan. Eine vorzeitige Abwahl des Betriebsrates ist nicht möglich; im Falle grober Verletzung gesetzlicher Pflichten ist eine Ablösung durch das Arbeitsgericht möglich (§ 23 Abs. 1). Der Betriebsrat ist Träger eines freien Mandats. Weisungen der Betriebsversammlung (imperatives Mandat) sind rechtlich unwirksam, faktisch jedoch im Hinblick auf die Betriebsratswahlen bedeutsam. Die Mitglieder des Betriebsrates sind alle gleichberechtigt. Der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter geniessen keine Sonderstellung (Sprachrohr-/Hörrohrfunktion). Die Beschlussfassung im Betriebsrat erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder (§33). Zur besseren Bewältigung seiner Aufgaben kann der Betriebsrat (auch entscheidungsbefugte) Ausschüsse bilden (§28). Er kann weiter Vertreter der Gewerkschaften zu seiner Beratung hinzuziehen (§§2 Abs. 2, 31). Die Kompetenzen des Betriebsrates sind vom Gesetzgeber sowohl sachlich als auch intensitätsmässig genau geregelt. Sie erstrecken sich sachlich auf •   soziale Angelegenheiten (§§ 87-89 sowie §§90,91), •   personelle Angelegenheiten (§§ 92-105) und •   wirtschaftliche Angelegenheiten (§§ 106- 113). Die Intensität der Einflussmöglichkeiten auf Entscheidungen lässt sich (mit zunehmender Bedeutung) ordnen in •   Mitwirkungsrechte: Recht auf Information, Recht auf Anhörung, Recht auf Beratung und Verhandlung, Recht auf Widerspruch (mit aufschiebender Wirkung), •   Mitbestimmungsrechte: Aufhebungsanspruch, Zustimmung oder Vetorecht, Initiativrecht. Die Tabelle schlüsselt die wesentlichen sachlichen Kompetenzen nach der Intensität der Einflussrechte des Betriebsrates auf.   Literatur: Fitting, K./Auffarth, E/Kaiser, HJHeither, F., Betriebsverfassungsgesetz, 16. Aufl., München 1990.

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