In Betrieben, in denen regelmäßig mindestens 5 Arbeitnehmer unter 18 Jahren und/oder Auszubildende unter 25 Jahren beschäftigt sind, werden Jugend-und Auszubildendenvertretungen gewählt. In Betrieben mit 5-20 jugendlichen Arbeitnehmern/Auszubildenden gibt es einen Jugendvertreter; in Großunternehmen werden bis zu maximal 13 Vertreter gewählt. Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Arbeitnehmer sowie Auszubildenden des Betriebs. Allerdings kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung die Belange der Jugendlichen und Auszubildenden nicht direkt gegenüber dem Arbeitgeber vertreten, sondern nur über den Betriebsrat. Sie ist berechtigt, zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter zu entsenden. Meint die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertreter, dass ein Beschluss des Betriebsrats wichtige Interessen der Jugendlichen und Auszubildenden beeinträchtigt. so ist auf ihren Antrag hin der Beschluss auf die Dauer von einer Woche auszusetzen. In dieser Frist kann versucht werden, zu einer Verständigung zu kommen.
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