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Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Dieses Gesetz aus dem Jahre 1972 regelt das vertrauensvolle Zusammenwirken und die innerbetriebliche Ordnung, insbesondere das Recht der Mitbestimmung von Arbeitnehmern und ihren Vertretungen (Betriebsrat, Jugend- und Auszubildendenvertretung) sowie die betriebsverfassungsrechtlichen Rechte der Gewerkschaften. Weitere Zusammenhänge: Mitbestimmung.

regelt die Zusammenarbeit von – Arbeitgebern und – Arbeitnehmern und verpflichtet sie zu einer vertrauensvollen und kooperativen Zusammenarbeit im Betrieb.
Man unterscheidet folgende Regelungsbereiche:
– soziale Angelegenheiten (Lohn-und Gehaltssystem, Unfallverhütungsmaßnahmen, Arbeitszeiten)
– Gestaltung von Arbeitsplätzen, -abläufen, -umgebungen
– personelle Angelegenheiten (Personalplanung, Kündigung, Versetzung)
– wirtschaftliche Angelegenheiten (Betriebsverlegungen, -stilllegungen, Absatzprobleme).
Das Betriebsverfassungsgesetz gilt für so genannte Tendenzbetriebe (z. Betriebsverfassungsgesetz karitative Einrichtungen, Zeitungen und Verlage) sowie für »leitende Angestellte« nur beschränkt. Es findet keine Anwendung im öffentlichen Dienst und bei Religionsgemeinschaften (hier gilt das Personalvertretungsgesetz).

(BetrVerfG, BetrVG) regelt Organe, Wahl und Befugnisse der Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Weitere Vertretungsrechte der Arbeitnehmer im Unternehmen regelt das MitbestG. In der Bundesrepublik gut das BetrVerfG von 1972; Vorläufer des Betriebsverfassungs-Rechts waren das BetrVerfG von 1952, das alliierte Kontrollgesetz Nr. 22 von 1946, das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit von 1934, das Betriebsrätegesetz von 1920, das Vaterländische Hilfsdienstgesetz von 1916, das Preußische Berggesetz (Novelle) von 1905 sowie der Entwurf einer Gewerbeordnung von 1848.

Die aus der Zurverfügungstellung von Kapital erwachsene Unternehmerautonomie wird durch das Betriebsverfassungsgesetz entsprechend der gestiegenen Respektierung des Menschen als Produktionsfaktor teilweise eingeschränkt. Das Betriebsverfassungsgesetz ist die Grund ordnung für das Zusammenwirken von Unternehmensleitung und Arbeitnehmern. Auf der Basis der den beiden Seiten zugewiesenen Rechte und Pflichten hält das Gesetz die Beteiligten zur vertrauensvollen Zusammenarbeit und zum Willen zur Einigung an. In Betrieben ab 5 Arbeitnehmern werden zur Wahrung ihrer Interessen Betriebsräte gewählt. Die Anzahl richtet sich nach der Stärke der Belegschaft. Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden. Betriebsratstätigkeit ist ehrenamtlich, jedoch findet sie während der bezahlten Arbeitszeit statt; ganz freigestellte Betriebsratsmitglieder ab 300 Arbeitnehmern. Wichtige s Recht des Betriebsrates Mitbestimmung. Die regelmäßig vierteljährlich stattfindende Betriebsversammlung aller Belegschaftsmitglieder dient der Information und Diskussion über Fragen tarifpolitischer, sozialpolitischer und wirtschaftlicher Art, soweit sie den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen. Der Arbeitgeber kann daran teilnehmen und das Wort ergreifen. Für die Erörterung spezieller Proble me hat das Gesetz einen Jugendaus schuß geschaffen. Der bei größeren Betrieben ferner zu bildende Wirt schaftsausschuß hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten. Über geplante Betriebsänderungen mit wesentlicher. Nachteilen für die Belegschaft hat der Unternehmer den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Über den Interes senausgleich bei einer Betriebsände rung sieht das Gesetz einen Sozial plan vor.

In der Gesundheitswirtschaft:

Gesetzliche Regelung der Mitbestimmung in Betrieben ab einer bestimmten Größenordnung. Im Betriebsverfassungsgesetz werden auch die Wahl, die Tätigkeit und die Befugnisse des Betriebsrates im Unternehmen geregelt. Es beinhaltet auch die Vertretung der Arbeitnehmer in Aufsichtsräten von Kapitalgesellschaften.

Ab einer Größenordnung von mehr als 2.000 Arbeitnehmern besteht der Aufsichtsrat eines Unternehmens aus einer gleich großen Anzahl von Vertretern der Arbeitnehmer und der Anteilseigner. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates gehört nach den Wahlvorschriften des Mitbestimmungsgesetzes im Ergebnis der Anteilseignerseite an, der Stellvertreter der Arbeitnehmerseite. Die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden zählt bei Stimmengleichheit bei der erneuten Abstimmung über die gleiche Angelegenheit doppelt.

Das Betriebsverfassungsgesetz ist 1952 verabschiedet worden. Im Jahre 1972 wurde es grundlegend novelliert.

Im Bereich des öffentlichen Dienstes gilt an Stelle des Betriebsverfassungsrechtes das Personalvertretungsrecht.

In der sozialistischen Wirtschaftslehre: (BetrVG) - Regelt die Beziehungen zwischen den Beschäftigten und dem Unternehmen.

Organe des BetrVG sind der Betriebsrat und die Betriebsversammlung. Sie üben die im Gesetz festgelegten Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte der Beschäftigten aus. Das Betriebsverfassungsgesetz gilt für alle Betriebe mit mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen. Es wurde von den Gewerkschaften durchgesetzt und ist der in Gesetz gefasste Stand der Arbeitnehmerinnenrechte und Pflichten. Dieses Gesetz geht im Sinne der Unternehmerinnen von einer Sozialpartnerschaft und einer „vertrauensvollen Zusammenarbeit zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebes“ aus. >Betriebsrat

siehe   Mitbestimmung; siehe auch   Unternehmensführung, Grundlagen (mit Literaturangaben).



Regelung der betrieblichen Rechte und Pflichten des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder vertraglicher Vereinbarungen. hn Vordergrund der Gestaltung der betrieblichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern steht das aus den Gefahren der Entpersönlichung und Versachlichung des Arbeitsverhältnisses abzuleitende Bedürfnis nach einer Ordnung der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer am Betriebsgeschehen (Mitbestimmung). Das erste Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) für die Bundesrepublik wurde 1952 erlassen und 1972 in wichtigen Punkten novelliert. Die letzte gröBere Novellierung erfolgte im Jahre 1988. Der Geltungsbereich des BetrVG erstreckt sich auf alle Betriebe der privaten Wirtschaft mit i.d.R. mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern. Die Mitbestimmung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst wird durch das Bundespersonalvertretungsgesetz aus dem Jahre 1974 und die Personalvertretungsgesetze der Länder geregelt. Nach § 2 BetrVG arbeiten der Arbeitgeber und der Betriebsrat »vertrauensvoll ... zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebes zusammen«. Betriebsräte haben somit eine strenge Friedenspflicht zu beachten. Der seit 1990 alle vier Jahre in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählte Betriebsrat ist die Vertretung aller Arbeitnehmer des Betriebes. Die Mitglieder des Betriebsrates stehen unter einem besonderen Kündigungsschutz. Die Kosten der Arbeit des Betriebsrates trägt der Arbeitgeber. In Betrieben, in denen mindestens fünf Jugendliche beschäftigt sind, werden von den Jugendlichen unter 18 Jahren Jugendvertreter gewählt. Die Aufgaben des Betriebsrates liegen in folgenden Bereichen: a) soziale Angelegenheiten (z.B. Betriebsordnung, betriebliche Sozialleistungen, Arbeitszeit- und Urlaubsregelungen, Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten); b) Entlohnung (z.B. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung wie Akkord- oder Prämienlohnsysteme); c) personelle Angelegenheiten (z.B. Gestaltung personalpolitischer Grundsätze und Richtlinien, Personalplanung, innerbetriebliche Stellenausschreibungen, Erstellung von Personalauswahlrichtlinien sowie Versetzungen, Umgruppierungen und Entlassungen); d) wirtschaftliche Angelegenheiten: In Betrieben mit mehr als 100 ständigen Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden, der bei wirtschaftlichen Angelegenheiten über Informations- und Beratungsrechte verfügt. Den Betriebsräten stehen Informations-, Beratungs- und Mitbestimmungsrechte in den jeweiligen Bereichen zu. Die Mitbestimmungsrechte umfassen u.a. die sozialen Angelegenheiten und Entlohnungsfragen. Bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat entscheidet die Einigungsstelle, ein paritätisch besetztes Gremium mit einem unparteiischen Vorsitzenden, der häufig Arbeitsrichter ist. Zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber können Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden. Diese können betriebliche Probleme wie z.B. Personalauswahlrichtlinien, innerbetriebliche Stellenausschreibungen regeln, sie dürfen aber kein höherrangiges Recht wie tarifvertragliche Regelungen verletzen. Für kleinere Kapitalgesellschaften (GmbH über 500 Beschäftigte, AG und KGaA bis 2 000 Beschäftigte) sind weiterhin die Regelungen des BetrVG von 1952 in Kraft, die den Arbeitnehmern eine erweiterte Mitbestimmung auf Unternehmensebene durch die Wahl von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat zugestehen (ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrates). Betriebsräte und Gewerkschaften sind institutionell und rechtlich selbständige Institutionen, wobei es allerdings zu starken Überschneidungen kommt. So sind Betriebsratsmitglieder sehr stark in den Tarifkommissionen der Gewerkschaften vertreten. Sie kontrollieren die Einhaltung tariflicher Vereinbarungen und setzen häufig in prosperierenden Unternehmen Zuschläge zu den Tariflöhnen durch. Insoweit wird häufig von einem dualen System der Interessenvertretung der Arbeitnehmer gesprochen. Literatur: Keller, B. (1991). Lampert, H. (1996)

  unterstellt nach §§ 76, 77 Unternehmen mit i. d. R. mehr als 500 Arbeitnehmern der Auf- sichtsratsmitbestimmung, wenn diese in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, Kom- manditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit betrieben werden; ausgenommen hiervon sind Tendenzunternehmen. Über die Zahl der vom Betriebsverfassungsgesetz 1952 erfassten Unternehmen und Arbeitnehmer liegen keine Informationen vor. Über das Organisationsmodell bei einer Aktiengesellschaft (mit 9 Aufsichtsratsmitgliedern) informiert die Abbildung.   Merkmale dieses Mitbestimmungsmodells bilden: (1)   die deutlich unterparitätische Mitbestimmung im Aufsichtsrat. Auf die Kapitaleigner entfallen 2/3, auf die Arbeitnehmer xh der Sitze im Aufsichtsrat, der aus mindestens 3 und höchstens 21 Personen in Abhängigkeit von der Unternehmensgrösse (gemessen am Grund- bzw. Stammkapital) besteht. Diese Form der Mitbestimmung soll primär der Information der Arbeitnehmer über unternehmenspolitische Angelegenheiten dienen; sie knüpft an Regelungen der Weimarer Zeit an. (2)  die direkte Wahl (Urwahl) der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat durch die Gesamtbelegschaft des Unternehmens. (3)   das Fehlen eines Arbeitsdirektors im Vorstand. Betriebsverfassungsgesetz 1952                                                                     Literatur: Fitting, KJAuffarth, F.IKaiser, HJHeither, E, Betriebsverfassungsgesetz, 16. Aufl., München 1990. Langner, R., Rechtsposition und praktische Stellung des Aufsichtsrates im unternehmerischen Entscheidungsprozess, Opladen 1973.  

regelt die Interessenvertretung der Arbeitnehmer auf der Betriebsebene durch den Betriebsrat (Mitbestimmung) sowie den Entscheidungsprozess zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Das Betriebsverfassungsgesetz und damit der Betriebsrat haben den Sinn, die Direktionsbefugnis des Arbeitgebers im (durch den Arbeitsvertrag begründeten) Arbeitsverhältnis einzuschränken und damit die Interessen der Arbeitnehmer zu schützen. Erfasst werden alle Betriebe mit mindestens fünf ständig beschäftigten Arbeitnehmern (§1). "Betriebe" im arbeitsrechtlichen Sinn sind organisatorische Zusammenfassungen von persönlichen, sachlichen und immateriellen Mitteln zur fortgesetzten Verfolgung eines arbeitstechnischen Zweckes, der über die Eigenbedarfsdeckung hinausgeht. Haushalte und öffentliche Dienststellen sind insoweit keine Betriebe. Nicht unter den Schutzbereich des Betriebsverfassungsgesetzes fallen Beschäftigte, die im Unternehmen die Arbeitgeberrolle ausüben, wie etwa Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Generalbevollmächtigte, Prokuristen oder sonstige leitende Angestellte (§5; Sprecherausschuss der leitenden Angestellten). Mit Einschränkungen gilt es für die Beschäftigten von Tendenzbetrieben (Tendenzunternehmen).   Das Zusammenwirken der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite auf Betriebsebene verdeutlicht das Organisationsmodell der Betriebsverfassung (vgl. Abb.).   Betriebsverfassungsgesetz 1972                                                                     Der Entscheidungsprozess zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat bewegt sich - im Gegensatz zur Aufsichtsratsmitbestim- mung - nicht im Rahmen eines gemeinsamen Gremiums. Die Handlungsmöglichkeiten der Parteien sind durch das umfassende Direktionsrecht des Arbeitgebers und die Mitwir- kungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates definiert. Sie sollen vertrauensvoll Zusammenarbeiten und bei ihren Entscheidungen sowohl das Wohl der Arbeitnehmer als auch des Betriebes (Arbeitgeber) im Auge haben (§2). Massnahmen des Arbeitskampfes (Streik, Aussperrung) sind den betrieblichen Parteien verboten (§ 74 Abs. 2). Umfassende Grundsatzkonflikte sollen ausserhalb des Betriebes in den Tarifverhandlungen ausgetragen werden und so die produktive Funktion des Betriebes nicht beeinträchtigen. Ziel der Verhandlungen ist eine Einigung, die in einer Betriebsvereinbarung (§ 77) ihren Niederschlag finden kann. Wird keine Einigung erzielt, so kommt bei den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates die Einigungsstelle (§ 76) als Konfliktlösungsorgan zum Zuge; sie entscheidet verbindlich. Ansonsten wird die Einigungsstelle nur auf Antrag bzw. mit Zustimmung beider Seiten tätig. Der Wirtschaftsausschuss und die Betriebsversammlung haben für den betrieblichen Einigungsprozess nur indirekte Bedeutung (Information, Beratung).   Literatur: Fitting, KJ.Auffarth, F.I.Kaiser, Fl.Heither, F., Betriebsverfassungsgesetz, 16. Aufl., München 1990. Kotthoff H., Betriebsräte und betriebliche Herrschaft, Frankfurt a. M., New York 1981.    

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