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Arbeitskampf

Arbeitskampf Läuft ein Tarifvertrag aus, dann werden zwischen den Vertretern der Arbeitgeber und -nehmer neue Bedingungen ausgehandelt. Dass dies nicht so einfach ist, davon zeugen in solchen Zeiten die Schlagzeilen in Zeitungen und Nachrichtensendungen. Können sich die Tarifparteien nicht einigen, dann haben die Gewerkschaften die Möglichkeit, einen Streik auszurufen. Die Arbeitgeber können als Mittel des Arbeitskampfes sodann mit Aussperrung antworten. In Deutschland ist der Arbeitskampf nach Art. 9 Grundgesetz anerkannt. Das Arbeitskampfrecht wird aber durch das Richterrecht geregelt. Dies bedeutet: Es gibt kein Gesetz für diesen Sachbereich, sondern nur Entscheidungen von Arbeitsgerichten. aus denen sich die wesentlichen Regeln für Arbeitskämpfe in der Bundesrepublik ergeben.

In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Maßnahmen zur Störung des Arbeitsablaufes um wirtschaftliche und politische Ziele zu erreichen.

Ziel von Arbeitskämpfen ist vor allem die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen (vor allem Lohnerhöhung und Arbeitszeitverkürzung). aber auch die Verteidigung demokratischer Rechte. >Aussperrung. >Streik

In der Wirtschaftssoziologie: allgemeine Bezeichnung für kollektive Konflikthandlungen zwischen den Leitungen von Betrieben oder Verwaltungen (bzw. deren überregionaler Interessenvertretungen) und den Arbeitern und Angestellten (bzw. deren gewerkschaftlicher oder anderer Interessenvertretung); sie werden offen - durch Streik, Fabrikbesetzung, Aussperrung usw. - ausgetragen.

letztes, rechtlich zulässiges Mittel zur Durchsetzung bzw. Abwehr tarifpolitischer Forderungen. Er stellt eine Störung des Arbeitslebens dar, die von Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberseite ausgeht, um durch wirtschaftlichen Druck auf den sozialen Gegenspieler eine kollektivvertragliche Regelung von Löhnen und/oder Arbeitsbedingungen zu erlangen bzw. zu verhindern (Tarifverhandlungen).  Streik und Aussperrung sind die bekanntesten Formen des Arbeitskampfes. Wirtschaftlichen Schaden erleiden sowohl die Gewerkschaften als auch die Arbeitgeber: Die Streikgelder für die Mitglieder der Gewerkschaften richten sich nach den geleisteten Beiträgen, Mitgliedszeit und Familienstand; die Umsatzeinbussen der Unternehmen stellen zusammen mit den nach wie vor anfallenden fixen Kosten sowie eventuellen Konventionalstrafen bei Nichterfüllung von Lieferungsverträgen erhebliche finanzielle Belastungen der Arbeitgeber dar.       Literatur: Weigand, H./Wohlgemuth, H. H., Arbeitskampf, Streik und Aussperrung in der Bundesrepublik Deutschland, Köln 1980.

Ausübung kollektiven Drucks durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber auf den sozialen Gegenspieler zur Erzwingung einer Regelung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen (Tarifvertrag). Wichtigste Kampfmassnahme auf Seiten der Arbeitnehmer ist der  Streik, der in verschiedenen Ausformungen (Warnstreik,   Schwerpunktstreik,  Bummelstreik) auftreten kann und bei dem durch das kollektive Vorenthalten der Arbeitsleistung Störungen im Betriebsablauf herbeigeführt werden, die eine Fortsetzung der Betriebstätigkeit erschweren oder gänzlich verhindern. Wichtigstes Kampfmittel der Arbeitgeber ist demgegenüber die  Aussperrung, mittels derer ein Arbeitskampf begonnen werden kann („Angriffsaussperrung”) oder die zur Abwehr von Streikmassnahmen („Abwehraussperrung”) dient und durch die arbeitswillige Arbeitnehmer planmässig an der Erbringung der Arbeitsleistung durch Fernhalten von der Betriebsstätte gehindert werden, was gleichzeitig zu einem Verlust ihres Vergütungsanspruches führt. Das Führen eines Arbeitskampfes ist Teil der in Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz verankerten Koalitionsfreiheit (Arbeitsrecht) und berechtigt — soweit der Arbeitskampf rechtmässig und das Kampfmittel angemessen ist — zu einer bewussten und zielgerichteten Schädigung des sozialen Gegners, ohne Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sein. Siehe auch   Arbeitsrecht (mit Literaturangaben).

Literatur: Hromadka, W.; Maschmann, F.: Arbeitsrecht, Band 2 Kollektivarbeitsrecht und Arbeitsstreitigkeiten, 3. Auflage, Preis, U.: Arbeitsrecht Praxis-Lehrbuch zum Kollektivarbeitsrecht, Köln 2003.

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