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Aussperrung

Nichtzulassung der Arbeitnehmer zur Arbeit bei gleichzeitiger Verweigerung der Lohn- und Gehaltszahlung; Kampfmittel der Arbeitgeber bei Tarifauseinandersetzungen (Tarifvertrag). Die Aussperrung kann sich entweder nur auf streikende oder auch auf arbeitswillige Arbeitnehmer beziehen.

Maßnahme des Arbeitskampfes. Die Aussperrung ist die planmäßige Nichtzulassung mehrerer Arbeitnehmer zur Arbeit unter Verweigerung der Lohnzahlung. Sie ist nach dem Ultima-Ratio-Prinzip als letztes Mittel zulässig, sofern alle anderen Möglichkeiten zur Erreichung des tariflichen Zieles erschöpft sind. Infolge einer rechtmäßigen Aussperrung werden die Hauptleistungspflichten des Arbeitsvertrages suspendiert Arbeitskampfrecht.

ist eine Maßnahme der Arbeitgeber bei Streik, mit der sie gezielt eine Anzahl von Arbeitnehmern nicht zur Arbeit zulassen und die Lohnzahlung verweigern. Eine Massenkündigung ist keine Aussperrung im arbeitsrechtlichen Sinn. Das Arbeitsverhältnis wird durch Aussperrung suspendiert oder aufgelöst, letzteres jedoch nur ausnahmsweise und durch das Arbeitsgericht voll überprüfbar. Die Zulässigkeit der Aussperrung wurde 1980 vom BAG grundsätzlich bestätigt.

Die Aussperrung ist das wichtigste Arbeitskampfmittel der Arbeitgeber. Die an der Aussperrung beteiligten Arbeitgeber verweigern einer meist größeren Anzahl von Arbeitnehmern den Zutritt zu den Betrieben und damit die Arbeitsmöglichkeiten. Die Arbeitsverhältnisse werden nicht aufgelöst, aber für die Dauer der legitimen Aussperrung ruht die Lohn und Gehaltszahlungspflicht der Arbeitgeber (»suspendierende« A.). Die Aussperrung ist daher geeignet, wirtschaftlichen Druck auf die Arbeitnehmer und die zu ihrer finanziellen Unterstützung verpflichteten Gewerkschaften auszuüben. Das Grund recht der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG bildet die zentrale Rechtsgrundlage der Aussperrung Obwohl dort weder der Streik noch die Aussperrung ausdrücklich erwähnt werden (eine Regelung über »Arbeitskämpfe« wurde erst mit der Notstandsgesetzgebung vom 24. 6. 1968 in den Verfassungstext aufgenommen), ist nach 99 höchstrichterlicher Rechtsprechung die Aussperrung ebenso wie der Streik zur Erreichung eines kollektiven Ziels, nämlich den Abschluß eines Tarifvertrags, verfassungsrechtlich geschützt. Im einzelnen wird das Arbeitskampfmittel der Aussperrung von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geprägt. Abweichend zur herrschenden Rechts und Lehrmeinung enthält Art. 29 Abs. 5 der Hessischen Landesverfassung ein, hinsichtlich seiner Gültigkeit jedoch, umstrittenes Aussperrungsverbot. Auch in der politischen Diskussion wird insbesondere von gewerkschaftlicher Seite in zunehmendem Maße ein gesetzliches Verbot der Aussperrung gefordert. Schwerpunkte dieser Diskussion bilden die Begriffe der Parität im Arbeitskampf, d. h. die Erhaltung des Gleichgewichts zwischen den Sozialpartnern und der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Kampfmittel. Je nachdem, ob die Aussperrung von der Arbeitgeberseite eingeleitet wurde, um eigene Forderungen durchzusetzen, oder die Reaktion auf einen Streik der Arbeitnehmer darstellt, unterscheidet man die Angriffs und die AbwehrAussperrung Durch eine AbwehrAussperrung kann v. a. im Falle sog. Schwerpunktstreiks, d. h. wenn nur einige Wichtige Unternehmen einer Branche bestreikt werden, eine Abkürzung des Arbeitskampfes herbeigeführt werden, da durch die Aussperrung aller Arbeitnehmer der Branche die »Streikkasse« der Gewerkschaften erheblich belastet wird. Die drei großen Aussperrung in der Bundesrepublik nach 1945 waren suspendierende AbwehrA., Angriff sAussperrung hat es seither nicht gegeben.

In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Zeitweilige Ausschließung der Gesamtbelegschaft oder Teilen davon aus dem Betrieb unter Zurückhaltung des Lohnes.

Druckmittel der Unternehmerinnen und ihrer Verbände gegen Arbeitskämpfe der Arbeiterinnen. Sinn der Aussperrung ist es, die Streikkassen der Gewerkschaften zu leeren und die Belegschaft zu demoralisieren. Als „kalte Aussperrung“ werden die mit angeblichen Zulieferproblemen begründeten Betriebsstillegungen durch die Unternehmerinnen innerhalb der Branche und in dem Tarifgebiet, in dem gestreikt wird, bezeichnet. In diesem Fall haben die Ausgesperrten weder Anspruch auf Kurzarbeitergeld des Arbeitsamtes noch auf Streikgeld der Gewerkschaften.

Ausschliessung einer Mehrheit von Arbeitnehmern von der Arbeit aufgrund eines Kampfentschlusses eines Arbeitgeberverbandes oder einzelner Arbeitgeber (Arbeitskampf). Dabei soll gegenüber dem Tarifpartner eine freiwillig nicht zugestandene Regelung erreicht werden (Aggressivaussperrung) oder abgewehrt werden (Defensivaussperrung). In beiden Fällen entfällt die Lohnzahlung. Die Aussperrung versteht sich als Korrelat zum Streik. In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird die (Abwehr-)Aussperrung als Mittel zur Herstellung der "Waffengleichheit im Arbeitskampf" bejaht. Zwischen den politischen Parteien, Arbeitgebern und Gewerkschaften bestehen jedoch scharfe Kontroversen hinsichtlich ihrer Zulässigkeit.

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