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Tarifpartner

sind auf Seite der Arbeitnehmer die Gewerkschaften und auf Arbeitgeberseite die Arbeitgeberverbände und der Staat bzw. bei Haus-, Werk- oder Firmentarifverträgen (z. B. VW) der einzelne – Arbeitgeber.

sind die Arbeitnehmer, vertreten durch die Gewerkschaften, und die Arbeitgeber, vertreten durch die Arbeitgeberverbände. Diese Zusammenschlüsse beruhen auf der Koalitionsfreiheit, die in Artikel 9, Absatz 3 Grundgesetz garantiert ist. Weiterhin gehört zur Garantie der Koalitionsfreiheit das Recht der Tarifpartner, Tarifverträge im Rahmen des Tarifvertragsgesetzes abzuschließen und Arbeitskämpfe zu führen (Streik, Aussperrung).

beteiligte Parteien beim Tarifvertrag. Nach § 2 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung vom 25.8.1969 sind Tarifvertragsparteien die Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Arbeitgeberverbände. Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern (Spitzenorganisationen) können Tarifverträge schließen, wenn das zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört oder wenn sie von den Mitgliedsverbänden entsprechend bevollmächtigt worden sind.

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