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Betriebsverfassungsrecht

Spezialgebiet des Arbeitsrechts. Die Interessen der Arbeitnehmerschaft in den einzelnen Unternehmen werden kollektiv durch die Organe der Betriebsverfassung wahrgenommen. Rechtsgrundlage ist das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). In Betrieben mit mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind alle wahlberechtigten Arbeitnehmer, die dem Betrieb sechs Monate angehören. Besteht das Unternehmen aus mehreren Betrieben oder Zweigniederlassungen, wird ein Gesamtbetriebsrat gewählt. Gehört das Unternehmen zu einem Konzern, wird ein Konzernbetriebsrat gewählt. In Religionsgemeinschaften und Tendenzbetrieben gelten Sonderregeln; ebenso für die leitenden Angestellten. Im Betrieb können ferner Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt werden. Im Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat gilt der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Die praktisch bedeutende Form der Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ist die Betriebsvereinbarung. Betriebliche Angelegenheiten können formlos durch mündliche Betriebsabsprachen geregelt werden. Betriebsvereinbarungen sind dagegen schriftlich niederzulegen und gelten unmittelbar und zwingend zwischen dem Arbeitgeber und den im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern. Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ist eine Einigungsstelle zu bilden. Die Einigungsstelle wird tätig, wenn das Betriebsverfassungsgesetz dies ausdrücklich vorsieht. In anderen Fällen kann sie vom Arbeitgeber oder vom Betriebsrat angerufen werden. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die erforderliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und ist für beide Seiten bindend. Ein erzwingbares Einigungsstellenverfahren ist insbesondere in sozialen Angelegenheiten und bei der Aufstellung eines Sozialplans vorgesehen. Im Bereich derAufgaben des Betriebsrats wird zwischen der Mitwirkung und der Mitbestimmung unterschieden. Die Mitwirkungsrechte räumen dem Betriebsrat Einflussmöglichkeiten im Sinne von Informationsrechten, Vorschlags-und Antragsrechten, Beratungs- und Anhörungsrechten ein. Aber erst im Bereich der Mitbestimmung erhält der Betriebsrat eine Beteiligung an der Entscheidung desArbeitsgebers. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sind in einfache und zwingende Mitbestimmungsrechte zu unterteilen. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt einfache Mitbestimmungsrechte in Form des Zustimmungserfordernisses (z.Betriebsverfassungsrecht bei personellen Einzelmaßnahmen) und in Einzelfällen auch des Durchführungsverlangens (z.Betriebsverfassungsrecht bei der Druckkündigung). In diesen Fällen entscheidet das Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitsgebers oder des Betriebsrats. Die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme (Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung) kann durch das Arbeitsgericht ersetzt werden. Die Anhörung des Betriebsrats im Kündigungsfall bedarf besonderer Aufmerksamkeit. Denn eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Anders ist die Rechtslage in den Fällen der zwingenden Mitbestimmung. Wenn das Betriebsverfassungsgesetz anordnet, dass bei fehlender Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat die Einigungsstelle zu entscheiden hat, ist dem Arbeitgeber die Entscheidung über die betreffende Angelegenheit entzogen. Die Einigungsstelle entscheidet in dieser Sache durch Beschluss, der für beide Teile bindend ist. Der Arbeitgeber hat den Spruch der Einigungsstelle umzusetzen. Beispiele für die zwingende Mitbestimmung des Betriebsrats sind die sozialen Angelegenheiten gem. § 87 Abs. 1 BetrVG. Neben den personellen und den sozialen Angelegenheiten stehen dem Betriebsrat auch in wirtschaftlichen Angelegenheiten Beteiligungsrechte zu. Diese beschränken sich zumeist auf Informationsrechte. Erst bei Betriebsänderungen ist unter Mitwirkung des Betriebsrats ein Sozialplan aufzustellen. Die Kosten für die Tätigkeit des Betriebsrats trägt der Arbeitgeber. Er hat den Betriebsrat für die Wahrnehmung seiner Aufgaben unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen. Der Betriebsrat genießt einen besonderen Kündigungsschutz. In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wurde ein europäisches Betriebsverfassungsrecht geschaffen. Danach kann in gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen oder Unternehmensgruppen mit Sitz des herrschenden Unternehmens in der EU ein europäischer Betriebsrat gewählt werden.

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