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Betriebsabsprache

formlose Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und  Betriebsrat zur Regelung gegenseitiger Rechte und Pflichten. Im Gegensatz zur  Betriebsvereinbarung entfaltet die Betriebsabsprache gegenüber den Arbeitnehmern des   Betriebs keine zwingende und unmittelbare Wirkung, sondern muss durch den Arbeitgeber ggf. mittels entsprechender arbeitsrechtlicher Massnahmen einzelvertraglich umgesetzt werden. Darüber hinaus unterliegt sie nicht dem   Tarifvorbehalt im Sinne des § 77 Abs. 3 BetrVG; siehe auch   Betriebsvereinbarung. Siehe   Arbeitsrecht (mit Literaturangaben).

Literatur: Hromadka, W; Maschmann, F.: Arbeitsrecht, Band 2 Kollektivarbeitsrecht und Arbeits­streitigkeiten, 3. Auflage, Preis, U.: Arbeitsrecht Praxis-Lehrbuch zum Kollektivarbeitsrecht, Köln 2003.

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