formlose Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zur Regelung gegenseitiger Rechte und Pflichten. Im Gegensatz zur Betriebsvereinbarung entfaltet die Betriebsabsprache gegenüber den Arbeitnehmern des Betriebs keine zwingende und unmittelbare Wirkung, sondern muss durch den Arbeitgeber ggf. mittels entsprechender arbeitsrechtlicher Massnahmen einzelvertraglich umgesetzt werden. Darüber hinaus unterliegt sie nicht dem Tarifvorbehalt im Sinne des § 77 Abs. 3 BetrVG; siehe auch Betriebsvereinbarung. Siehe Arbeitsrecht (mit Literaturangaben).
Literatur: Hromadka, W; Maschmann, F.: Arbeitsrecht, Band 2 Kollektivarbeitsrecht und Arbeitsstreitigkeiten, 3. Auflage, Preis, U.: Arbeitsrecht Praxis-Lehrbuch zum Kollektivarbeitsrecht, Köln 2003.
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