wird nach dem Gesetz über Sprecherausschüsse der Leitenden Angestellten von 1988 in Betrieben mit i. d. R. mindestens zehn Leitenden Angestellten gebildet (§ 1), wenn die Mehrzahl der leitenden Angestellten sich dafür ausspricht. Ihre Mitglieder werden (zeitgleich mit den Betriebsratswahlen) auf vier Jahre gewählt. Das Gremium besteht je nach Zahl der leitenden Angestellten aus 1 bis 7 Personen (§ 4). Wer als -leitender Angestellter anzusehen ist, bestimmt sich nach § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG. Nach dem Muster der —Betriebsverfassung ist ein Gesamtsprecherausschuss zu bilden, wenn in einem Unternehmen mit mehreren Betrieben mehrere Sprecherausschüsse existieren (§ 16). Ferner besteht die Möglichkeit, einen Konzernsprecherausschuss zu wählen (§ 21). Alternativ zu den Betriebs- und Gesamtsprecherausschüssen können die leitenden Angestellten eines Unternehmens auch einen Unternehmenssprecherausschuss wählen. Dies ist auch zulässig, wenn keinem Betrieb, aber dem Unternehmen insgesamt mindestens zehn leitende Angestellte angehören. Die Organisation der Interessenvertretung erscheint insoweit flexibler als bei der Betriebsratsmitbestimmung (Betriebsrat). Der Sprecherausschuss besitzt im Gegensatz zum Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht, sondern lediglich Anspruch auf Anhörung in bestimmten Fällen sowie Beratungsrechte bei Fragen der Arbeitsbedingungen und Beurteilungsgrundsätze (§ 30), bei personellen (§ 31) und bei wirtschaftlichen Angelegenheiten (§ 32). Sprecherausschuss und Arbeitgeber können nach dem Muster der freiwilligen Betriebsvereinbarungen Richtlinien über Inhalt, Abschluss oder Beendigung von Arbeitsverhältnissen der leitenden Angestellten vereinbaren (§ 28). Der Sprecherausschuss ist vor jeder Kündigung eines leitenden Angestellten zu hören; andernfalls ist sie unwirksam (§ 31). Literatur: Bauer, J. H., Sprecherausschussgesetz und Leitende Angestellte, 2. Aufl., München 1990.
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