Unmittelbare Einwirkung auf die Vermögens- und Ertragslage. Hierbei können folgende Wege beschritten werden: a) Gestaltungen vor dem Abschlussstichtag. Es werden Maßnahmen noch in der laufenden Periode vorgenommen. Beispielsweise können durch das Vorziehen von Investitionen oder Desinvestitionen die gewünschten Ziele (z.Bilanzpolitik, materielle Gewinnung zusätzlicher Abschreibungsmasse oder die Auflösung stiller Reserven, z.Bilanzpolitik, materielle durch Sale and lease back) eher erreicht werden. b) Gestaltungen nach dem Abschlussstichtag. Hierbei geht es um die Bildung oder Auflösung stiller Reserven. Beispielsweise ergeben sich stille Ermessensreserven bei Bilanzierungswahlrechten (durch Nicht-ausüben von Aktivierungswahlrechten oder Ausüben von Passivierungswahlrechten), bei Bewertungswahlrechten (z.Bilanzpolitik, materielle durch Ansatz der Wertuntergrenze bei den Herstellungskosten) sowie bei Methodenwahlrechten (z.Bilanzpolitik, materielle durch Wahl der Abschreibungsmethode oder der Bewertungsvereinfachungsverfahren wie der Festwertmethode, Gruppenbewertung und Verbrauchsfolgeverfahren). Außerdem können Schätzreserven (durch unterschätzte Nutzungsdauer und beizulegenden Wert oder überschätzten Forderungsausfall und Rückstellungen) den Jahresabschluss beeinflussen. Die Auflösung stiller Reserven kann z.Bilanzpolitik, materielle durch Zuschreibungen (Höherbewertung von vormals außerplanmäßig abgeschriebenen Vermögensgegenständen und Niedrigerbewertung des Teilwerts von einst aufgewerteten Schulden) erfolgen.
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