Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Teilwert

dient der Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens sowie des steuerlichen Gewinns. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.

Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, wobei davon auszugehen ist, daß der Betrieb fortgeführt wird, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG. Es bestehen erhebliche Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung dieser Definition, die über sogenannte Teilwertvermutungen (vgl. R. 35a EStR) behoben werden sollen. Im Ergebnis orientiert sich der Teilwert stark an Marktpreisen oder an den (fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten.


eine Wertkomponente des Steuerrechts. Nach § 6 Ziff. 1 EStG ist der Teilwert eines Wirtschaftsgutes der Betrag, den ein (fiktiver) Erwerber der ganzen Unternehmung im Rahmen des Gesamtkaufpreises für den einzelnen Vermögensgegenstand ansetzen würde. Dabei wird davon ausgegangen, daß er den Betrieb fortführt. Er ist damit ein Maßstab für den Gebrauchswert, der allerdings nach oben durch den Wiederbeschaffungswert begrenzt ist. Löst man das Wirtschaftsgut aus dem Verband mit anderen Wirtschaftsgütern, etwa zum Zwecke der Veräußerung, so hat es nur noch den gemeinen Wert (Marktpreis). Verwendung: Maßstab der Besteuerung, bei Einlage und Entnahmen von Gesellschaftsanteilen der Personengesellschaften.

Beispiel: Ein Lastwagenanhänger mit Spezialaufbau zum Transport von Mehl mag für eine Mühle trotz seiner Abnutzung einen relativ hohen Teilwert haben, da die Beschaffung eines anderen Anhängers sehr teuer wäre. Dagegen enstpricht sein gemeiner Wert möglicherweise nur noch dem Schrottpreis.

Der Teilwert ist ein Begriff des Steuerrechts. Der Teilwert ist der Betrag, den der Erwerber der gesamten Unternehmung im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber die Unternehmung fortführt.

Der Teilwert ist ein ausschließlich steuerlicher BewertungsmaßstaBund wurde erstmals im Einkommensteuergesetz (EStG) und Bewertungsgesetz (BewG) von 1934 verwendet. Er ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des heutigen EStG ( bzw. § 10 BewG) folgendermaßen definiert: »Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes ( Unternehmen) im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb (das Unternehmen) fortführt. «
Der Teilwert beruht seiner Konzeption nach auf dem Prinzip der Einzelbewertung, berücksichtigt aber die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum Betrieb (betriebsindividueller Einzel wert). Als ertragsabhängiger Wert kann der Teilwert angesehen werden, wenn man davon ausgeht, daß ein Erwerber des ganzen Unternehmens bei der Ermittlung des Gesamtkaufpreises sich von dem Ertragswert des Unternehmens leiten läßt. Die theoretisch sinnvolle Konzeption des Teilwertbegriffs erweist sich wegen der Problematik der Gesamtbewertung eines Unternehmens, der anteiligen Zurechnung auf die einzelnen Wirtschaftsgüter und des Wirtschaftsgutbegriffes jedoch als praktisch und urchführbar. Aus diesem Grund sah sich die Rechtsprechung veranlaßt, sog. Teilwertvermutungen aufzustellen. Obwohl sich aus formaler Sicht keine Unterschiede zwischen dem Teilwertbegriff des EStG und des BewG zeigen, sind die materiellen Konsequenzen unterschiedlich. In der Ertragsteuerbilanz bildet der Teilwert die Bewertungsuntergrenze und kommt lediglich insoweit zur Anwendung, als er unterhalb der ursprünglichen bzw. fortgeführten Anschaffungs oder Herstellungskosten liegt. Nur ausnahmsweise kann es im Zusammenhang mit Sonder Abschreibungen zu Unterschreitungen des Teilwertansatzes kommen.
Dagegen ist der Teilwert für die Bewertung des Betriebsvermögens in der Vermögensaufstellung primärer Wertmaßstab. Da in diesem Bereich das Anschaffungswertprin-zip keine Gültigkeit besitzt, kann der Teilwert hier über den Anschaffungs bzw. Herstellungskosten liegen. 11 Teilwertabschreibung1Die Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG berücksichtigt Wertminderungen, die weder von der Absetzung für Abnutzung (AfA) noch der Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) erfaßt werden. Da sich die Anwendung des § 6 EStG auf § 4 Abs. 1 und § 5 EStG beschränkt, sind Teilwertabschreibungen nur bei Gewerbetreibenden möglich, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln. Teilwertabschreibungen kommen für alle abnutzbaren wie nichtabnutzbaren Wirtschaftsgüter in Betracht. Berücksichtigt werden mittels der Teilwertabschreibung in erster Linie Wertminderungen, deren Ursache in einem Sinken der Wieder-beschaffungs bzw. Wiederherstellungskosten sowie der Verkaufspreise hegt, wobei im Gegensatz zur AfaA technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht Voraussetzung sind. Weitere Anlässe für die Vornahme von Teilwertabschreibungen sind nach der Rechtsprechung die Unren-tabilität eines Betriebes oder eines Gegenstandes im Betrieb. Die Teilwertabschreibung und die AfaA führen wegen vorhandener Überschneidungen im Anwendungsbereich häufig zum gleichen praktischen Ergebnis.

zählt zusammen mit dem gemeinen Wert und dem Ertragswert zu den Hauptwertmassstäben des Bewertungsgesetzes. Er kommt auch für die Bewertung der Wirtschaftsgüter nach dem Einkommensteuergesetz in Betracht. § 6 I Nr. 1 EStG und § 10 BewG beschreiben den Teilwert als den Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei soll von der Fortführung des Unternehmens ausgegangen werden. Diese Wertkonzeption verdeutlicht die Absicht, im Ge- gensatz zum gemeinen Wert den Wert der Gegenstände im arbeitenden Betrieb zu ermitteln. Mangels praktikabler Wertansätze für den Unternehmenswert erfolgte mit der Formulierung von Teilwertvermutungen jedoch im wesentlichen eine Rückkehr zur Bewertung mit Anschaffungs- und Herstellungskosten (Einheitswert, Gewinnermittlung).          

Vorhergehender Fachbegriff: Teilweise Bestätigung | Nächster Fachbegriff: Teilwertabschreibung



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Ökomanagement | Politische Ökonomik | Mitarbeitereinführung

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon