Der in § 6 EStG bzw. § 10 BewG definierte Begriff des Teilwertes erwies sich als nicht praktikabel. Aus diesem Grund e sah sich die Rechtsprechung gezwungen, Teilwertvermutungen aufzustellen, die stets gelten, solange sie nicht vom Steuerpflichtigen widerlegt werden. Bei der Entwicklung der Teilwertvermutungen gab die Rechtsprechung die ursprüngliche betriebsindividuelle, ertragsabhängige Konzeption des Teilwertes auf. Die Teilwertvermutung wurde an Marktpreisen der Wirtschaftsgüter orientiert, wobei die Wieder Beschaffungspreise die obere und die Einzelveräußerungspreise die untere Grenze des Teilwertes darstellen.
Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gilt die Vermutung, daß die fortgeführten Anschaf-fungs oder Herstellungskosten den Teilwert darstellen; dagegen wird bei nicht abnutzbaren Anlagegütern vermutet, daß die ursprünglichen An-schaffungs oder Herstellungskosten auch in späteren Zeitpunkten dem Teilwert entsprechen. Für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens besteht die Vermutung, daß der Teilwert den Wieder Beschaffungskosten (Börsen oder Marktpreis) entspricht. Wegen der unterschiedlichen Zwecksetzung von Vermögensaufstellung und Ertragsteuerbilanz sind die Teilwertvermutungen in beiden Rechnungen nicht völlig identisch (vgl. hierzu Abschn. 51 ff. VStR). Die Möglichkeit zur Widerlegung der Teilwertvermutung besteht nach der Finanzrechtsprechung bei Sinken der Wieder Beschaffungspreise, bei Un-rentabilität des Gegenstandes im BetrieBund bei Unrentabilität des Betriebes (Teil Wertabschreibung).
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