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Bilanzstetigkeit

 Grundsatz ordnungsmässiger Buchführung, der das materielle und formelle Verhältnis der Schlussbilanz eines Abrechnungszeitraumes zur Anfangs- und Schlussbilanz des folgenden Abrechnungszeitraumes regelt. Die Bilanzstetigkeit ist Ausdruck des übergeordneten Going-concern-Prinzips und kann sich sowohl auf die Bilanz als Ganzes wie auch auf die Bilanzpositionen im einzelnen beziehen.   In formeller Hinsicht erfordert der Grundsatz der Bilanzstetigkeit eine Beibehaltung der Gliederung des Jahresabschlusses Handelsbilanz, Gewinn- und Verlustrechnung). Demgemäss haben sowohl der formelle Aufbau der Bilanz als auch der Inhalt der einzelnen Bilanzpositionen grundsätzlich gleichzubleiben; beide sollen nicht ohne zwingenden (sachlichen) Grund (z.B. wesentliche Änderungen des Fertigungsprogramms) verändert werden. Der darin zum Ausdruck kommende Grundsatz der Bilanzidentität (Eröffnungsbilanz gleich Schlussbilanz; § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB) dient der Vergleichbarkeit von Bilanzen mehrerer Wirtschaftsjahre und stellt sicher, dass die Summe der Periodenerfolge dem Totalerfolg entspricht.   In materieller Hinsicht verlangt der Grundsatz der Bilanzstetigkeit prinzipiell sowohl eine Beibehaltung der verwendeten Bewertungskriterien als auch eine Wahrung des Wertzusammenhanges für jedes einzelne Wirtschaftsgut (Bilanzkontinuität). Die Bewertungskontinuität zielt dabei auf eine Sicherung der Vergleichbarkeit und des Einblicks in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens (Generalklausel) durch Verhinderung willkürlichen Wechsels zwischen verschiedenen, grundsätzlich zulässigen Bewertungsmethoden (Bewertungswahlrechte) ab. Das Prinzip des Wertzusammenhanges besagt demgegenüber, dass die in der Bilanz einmal angesetzten Werte auch für spätere Bilanzen massgeblich und Werterhöhungen über den vorhergehenden Bilanzansatz hinaus grundsätzlich nicht zulässig sind.   Eine Durchbrechung des materiellen Grundsatzes der Bilanzkontinuität durch Änderungen der Bewertungs- und Abschreibungsmethoden oder durch zulässige Zuschreibungen muss stets sachliche Gründe haben und darf nicht als Instrument der blossen Bilanzmanipulation Verwendung finden. Für Kapitalgesellschaften verlangt § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB, dass Abweichungen vom Prinzip der Bewertungskontinuität bzw. des Wertzusammenhanges (insb. Änderungen der Bewertungs- und Abschreibungsmethoden und die Vornahme ausserplanmässiger Abschreibungen), die die Vergleichbarkeit mit dem letzten Jahresabschluss beeinträchtigen, im Anhang darzulegen und zu erörtern sind.   Der Grundsatz der Bilanzstetigkeit ist im Handelsrecht in § 252 Abs. 1 Nr. 1 und 6 HGB kodifiziert. Für die Steuerbilanz lässt er sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ableiten.  

Gemäss dem Grundsatz der Stetigkeit ist in der Buchführung immer nach den gleichen Regeln, Richtli­nien und Bewertungsmassstäben zu verfahren.

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