übt gem. § 1(2) BörsG die Aufsicht über die Börse nach den Vorschriften des Börsengesetzes aus. Ihrer Aufsicht unterliegen auch diejenigen Einrichtungen, die sich auf den Börsenverkehr beziehen. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der börsenrechtlichen Vorschriften und Anordnungen sowie die ordnungsmäßige Durchführung des Handels an der Börse einschließlich der Börsengeschäftsabwicklung. Für die Durchführung der Aufsicht an der Börse kann die Börsenaufsichtsbehörde gem. § 1(3)BörsG einen Staatskommissar einsetzen. Grundsätzlich ist die Börsenaufsichtsbehörde zur Teilnahme an allen Sitzungen der Börsenorgane berechtigt.
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