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Börsenbesucher

im börsenrechtlichen Sinne Person mit dem Recht auf Zugang zum
Börsensaal. § 7 des Börsengesetzes unterscheidet Börsenbe­sucher mit
Handelsbefugnis (die Börsenmit­glieder, z.B. Banken, Freimaklerfirmen) und
sonstige Börsenbesucher (Hilfspersonal, Presse). Über die Zulassung zum
Börsenbe­such entscheidet der Börsenvorstand. Die Kursmakler sind jedoch kraft
Amtes zuge­lassen.




alle Personen, die zum Besuch einer Börse berechtigt sind. Über die Berechtigung entscheidet der Börsenvorstand. Gem. BörsG wird nach drei Gruppen von Börsenbesuchern unterschieden: Makler, Börsenhändler und Personen ohne Handelserlaubnis (z. Börsenbesucher spezielles Büropersonal von Banken, Journalisten, Börsengäste).

Teilnehmer an Börsensitzungen mit oder ohne Handelsberechtigung. Dies sind die Händler, d.h. die Kreditinstitute. Händler können für eigene Rechnung oder für fremde Rechnung als Kommissionär, aber immer in eigenem Namen handeln. Personen ohne Handelsbefugnis sind Mitarbeiter der Börse, Pressevertreter, Bankboten und sonstige Besucher auf dem Börsenparkett. Börsenmakler sind Vollkaufleute im Sinne des Handelsrechts, die gewerbsmäßig für andere Personen Verträge vermitteln. Dabei werden folgende Arten unterschieden:
Kursmakler sind zur Neutralität vereidigte sogenannte amtliche Makler, die allein Kurse im Amtlichen Handel feststellen dürfen.
Freie Makler sind nicht vereidigt und dürfen auch für eigene Rechnung handeln. Sie können mit der Abwicklung der anderen Handelssegmente wie dem Geregelten Markt und dem Neuen Markt von der Börsengeschäftsführung betraut werden.
Börsenorgane Die Frankfurter Wertpapierbörse hat unter anderen folgende Organe:
Börsenrat: Er ist das Hauptorgan der Börse und setzt sich aus dem Kreis aller Beteiligten zusammen. Geschäftsführung: leitet die Börse in eigener Verantwortung. Sie vertritt die Börse gerichtlich und außergerichtlich und ist verantwortlich für die Personenzulassung.
Handelsüberwachungsstelle: prüft die Einhaltung der börsenspezifischen Regeln.
Schiedsgericht: entscheidet über Streitigkeiten aus Börsengeschäften.
Zulassungsstelle: entscheidet über die Zulassung von Wertpapieren zum Amtlichen Handel.

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