vollzieht sich entsprechend der Art der
(a) Marktbildung: zeitlich-, örtlich-, personenbezogene Marktbildung;
(b) Preisnotierung: Warenbörsen: Landeswährung je handelsübliche Gewichtseinheit;
Devisenbörsen: Preis- oder Mengennotierung;
Effektenbörsen: Stücknotierung, Prozentnotierung;
(c) Preisfestsetzung: Einheitsnotierung ( Stauprinzip, Auktionsprinzip); Variable Notierung; Circa-Notierung.
Börsenpreise müssen ordnungsgemäß zustandekommen (§ 11 BörsG), d. h. der wirklichen Geschäftslage an der Börse entsprechen. Für die Preisfeststellung im amtlichen Handel an Wertpapierbörsen sind Kursmakler zuständig, an Warenbörsen die Geschäftsführer. Im geregelten Markt erfolgt die Preisfeststellung durch die damit beauftragten Makler (§ 75 BörsG). Die Aussetzung und Einstellung der Notierung erfolgt stets durch die Börsengeschäftsführung (§§ 43,75 Abs. 3örsG). Die börsengesetzlichen Bestimmungen werden durch die ?Verordnung über die Feststellung des Börsenpreises? BGBl. III 4112-3 ergänzt.
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