Börsenwert
Der an einer amtlichen Börse festgestellte Preis (S 253 HGB) ist ein Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis Tagespreis).
(und der aus ihm abgeleitete Wert) ist ein Wert, der als sekundäre Größe zur Bewertung von (börsenfähigen) Vermögensgegenständen in der Bilanz dient.
Der an einer Börse amtlich festge stellte Preis für die an der betreffen den Börse zum Handel zugelassenen • Wertpapiere oder Waren. Bohrgesellschaft Die Börsenpreis ist ein Erwerbs Unternehmen in der Form der » Gesellschaft bür gerlichen Rechts. Die Beteiligung an ihr lautet nicht auf einen bestimm ten Nominalbetrag, sondern es gibt ähnlich wie bei einer » bergrechtli chen Gewerkschaft nur namentliche Anteile zu bestimmten Bruchteilen; die Divisoren sind 100 oder 1000. Die Gesellschafter können zu Zubußen (Nachschußpflicht) verpflichtet werden, von denen sie sich jedoch nicht mittels AbandonRecht be freien können.
sind Preise (Kurse),
(a) für Wertpapiere, die während der Börsenzeit an einer Wertpapierbörse im amtlichen Handel oder geregelten Markt oder
(b) die an einer Warenbörse festgestellt werden.
Dies gilt gem. § 11 ( 1) BörsG auch für Preise (Kurse), die sich für zum Handel zugelassene Wertpapiere oder Waren entweder an einer Börse in einem durch die Börsenordnung geregelten elektronischem Handelssystem oder an Börsen bilden, an denen nur ein elektronischer Handel stattfindet, bilden.
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