(Börsenpreis) der an einer Börse amtlich oder im Freiverkehr
festgestellte Preis, soweit Umsätze stattgefunden haben. Als sekundärer
Bewertungsmaßstab (Bewertungskriterien) dient der Börsenwert der Realisierung
des strengen Niederstwertprinzips, d.h. dem Ausweis nicht realisierter, am
Bilanzstichtag aber bereits bestehender Verluste (§253 Abs. 3 HGB). Allerdings
ist für die handelsrechtliche Bewertung nicht der Börsenpreis an sich, sondern
der aus dem Börsenpreis abgeleitete Wert maßgeblich. Der Börsenpreis ist somit
bei beschaffungsmarktorientierter Bewertung um mögliche Anschaffungsnebenkosten
zu erhöhen bzw. bei absatzmarktorientierter Bewertung um eventuelle Veräußerungskosten
zu vermindern.
(a) drückt sich aus in der Marktkapitalisierung einer Aktiengesellschaft.
(b) Bezeichnung für ein Wertpapier, das an einer Börse notiert ist.
siehe Börsenkapitalisierung.
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