Buchführungssysteme, Kameralistik
von öffentlichen Verwaltungen, z.T. auch von öffentlichen Betrieben angewandte, inzwischen weitgehend überholte Methode der Buchführung. Auf der Grundlage des Etatrechts geben die demokratisch gewählten Gremien einer Gebietskörperschaft (Gemeinde, Kreis, Bezirk, Land, Bund) im Haushaltsplan vor, welcher Geldbetrag für welchen Ausgabezweck zur Verfügung gestellt wird. Für jeden einzelnen Haushaltstitel werden neben dem vorgegebenen Haushaltssoll die erfolgten Auszahlungen sowie als Saldo der noch verfügbare Betrag ausgewiesen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich die handelnde Verwaltung bei jedem Haushaltstitel strikt an die etatmässige Vorgabe des Parlaments als einzig legitimierter Entscheidungsinstanz hält.
Rechnungswesen, kameralistisches
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