(auch Haushaltsfunktionen)
1. Durch die planmäßige Gegenüberstellung von Ausgaben und Einnahmen zum Zwecke ihres Ausgleichs hat das Budget eine finanzpolitische bzw. finanzwirtschaftliche Ordnungsfunktion zu erfüllen. Daher sollen die staatlichen Mittel – bei denen es sich um das Geld Dritter handelt – ökonomisch effizient verwendet werden.
2. Eine juristische Funktion hat das Budget dadurch, dass es die gesetzliche Grundlage für die staatliche Haushalts- und Wirtschaftsführung abgibt und die Verwaltung ermächtigt, aber auch bindet, nach den Etatansätzen zu wirtschaften; daraus resultiert auch die administrative Kontrollfunktion des Etats.
3. Außerdem hat der Haushaltsplan in doppelter Hinsicht eine politische Funktion zu erfüllen: Einmal im Sinne einer politischen Programmfunktion, der zufolge das Budget der ziffermäßige exakte Ausdruck des politischen Handlungsprogramms der Regierung sein soll, zum anderen im Sinne einer vorherigen und nachträglichen politischen Kontrolle des Regierungshandelns durch das Parlament (politische Kontrollfunktion). Eine echte politische Kontrolle bzw. eine Erfolgskontrolle ist nur möglich, wenn der Etat seine politische Programmfunktion erfüllt.
4. Da das Budget ein wichtiges staatliches Instrument zur Realisation wirtschaftspolitischer, insbesondere stabilitäts- und verteilungspolitischer Zielsetzungen ist, wird dem Etat auch eine volkswirtschaftliche Lenkungsfunktion zugewiesen.
Haushaltsfunktionen
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