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Budgetdefizit

kassenmäßige Differenz zwischen Ausgaben (bzw. Auszahlungen) und laufenden Einnahmen einer Gebietskörperschaft in einer Periode, die mit Krediten finanziert wird. Insofern sorgt das Budgetdefizit eines öffentlichen Haushalts für dessen formalen Budgetausgleich und zeigt eine periodenbezogene Änderung des Bestandes der -5 Staatsverschuldung. Der Begriff hat v.a. analytische Bedeutung. Er fand in dem Maße Aufmerksamkeit, wie das keynesianische deficit spending populär geworden ist. Aus expost-Sicht (- Haushaltsrechnung) ist zu beachten, dass die naheliegende Übereinstimmung zwischen Budgetdefizit und Finanzierungsdefizit des Staates wegen institutioneller und quantitativer Abgrenzungsunterschiede zwischen den jeweils zugrundeliegenden Rechenwerken Finanzstatistik und Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung tatsächlich nicht besteht. Aus ex-ante-Sicht (Budget) muss beachtet werden, dass für die geplante Höhe der Neuverschuldung auch die Defizite der sog. Nebenhaushalte (z.B. Fonds »Deutsche Einheit«, Kreditabwicklungsfonds, ERP-Sondervermögen) und der sog. Schattenhaushalte (z.B. Deutsche Bahnen, Deutsche Bundespost, Treuhandanstalt) zu berücksichtigen sind. In der Budgetpraxis wird der Begriff im Sinne der bisherigen Erläuterung nicht operationalisiert. So drückt ein Budgetdefizit des Bundes nicht etwa dessen Neuverschuldung (Auszahlungen minus laufende Einnahmen), sondern nur dessen Nettoneuverschuldung (Neuverschuldung minus Tilgung) aus (»Nettokreditaufnahme«). Eine Beurteilung des Budgetdefizits hat darauf zu achten, dass dessen Höhe nicht mit der Ersparnis des Staates verwechselt wird, die sich nur als Differenz zwischen verfügbaren Einnahmen (laufende Einnahmen minus Transferzahlungen) und Ausgaben für Staatsverbrauch ergibt. In der Bundesrepublik war die Ersparnis des Staates trotz vorhandener Budgetdefizite meist positiv, was gleichbedeutend damit ist, dass die Investitionen des Staates i.d.R. größer als das Budgetdefizit waren (vgl. die entsprechende Anforderung des Art. 115 GG). Hit Hilfe seines Konzeptes des konjunkturneutralen Haushalts beurteilt der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung das Budgetdefizit der Gebietskörperschaften danach, inwieweit von ihm konjunkturelle Impulse ausgehen und inwieweit es als strukturelles Budgetdefizit angesehen werden muß, das konsolidierungsbedürftig ist.

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