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Staatsverschuldung

üblicherweise wird unter Staatsverschuldung die – Nettoneuverschuldung verstanden, d. h. die Kreditaufnahme öffentlicher Hände, die über in der Vergangenheit aufgenommene und im laufenden Jahr fällig werdende Schulden hinausgeht und mithin zu zusätzlichen disponiblen »Einnahmen aus Krediten«
(Art. 115 Grundgesetz) führt (Nettoneuverschuldung = Bruttoverschuldung abzüglich kreditfinanzierter Schuldentilgung). Seit dem Beitritt Deutschlands zur –3 Europäischen Währungsunion (EWU) hat man sich verpflichtet, nicht über eine Nettoneuverschuldung von 3 % des Bruttoinlandsproduktes hinauszugehen. In den Haushaltsplänen wird nur die jährliche Nettoneuverschuldung ausgewiesen, da nur sie zu haushaltswirksamen Einnahmen führt. Die Bruttoverschuldung wird in der Kreditfinanzierungsübersicht, einer Anlage zum Haushaltsplan, deklariert. Die öffentliche Gesamtverschuldung ist mithin die Summe der jährlichen Nettoneuverschuldungen. Diese belief sich 2000 auf 1221,7 Mrd. Euro und verteilt sich wie folgt:
– Bund 59,79 %
– Länder 26,95 %
Gemeinden 8,44 %
– Fonds »Deutsche Einheit« 3,37 %
ERP-Sondervermögen 1,46 %
– die Verschuldung bei den Sozialversicherungen ist mit unter 1 % so gering, dass sie zu vernachlässigen ist.
Im internationalen Vergleich gehört die Bundesrepublik Deutschland (gemessen am Verhältnis der Gesamtverschuldung zum Bruttoinlandsprodukt) mit 60,1 % (2000) noch zu den vergleichsweise moderat verschuldeten Staaten.

In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Gesamtschulden der öffentlichen Hand zur Deckung von Haushaltsdefiziten. Der Staat erhöht seine Einnahmen durch Kreditaufnahme, wenn reguläre Einnahmen (vor allem Steuern) zur Deckung laufender Ausgaben nicht ausreichen. Weil ein Haushalt ausgeglichen sein muß, sind Defizite durch Kreditaufnahme auszugleichen. Eine hohe Staatsverschuldung belastet den Staatshaushalt mit hohen Zins- und Rückzahlungslasten. Damit vermindert sich die Möglichkeit der Erfüllung anderer staatlicher Aufgaben. Vor allem in den Bereichen Sozial-, Kulturpolitik werden Ausgaben gestrichen.

von den  Gebietskörperschaften in einer Periode getätigte Nettokreditaufnahme, die zu einer entsprechenden Erhöhung desSchuldenstandes        führt     (öffentlicher Kredit). Die Staatsverschuldung dient nicht nur dem fiskalischen Ziel der Einnahmenbeschaffung, sondern ist auch ein Instrument zur Verfolgung finanzpolitischer Ziele. Bei der Gestaltung der Staatsverschuldung (Schuldenpolitik) ist zwischen zwei Aspekten zu unterscheiden: Die Schuldenniveaupolitik umfasst alle Massnahmen, die den Umfang der Verschuldung betreffen, und damit insb. die Frage, inwieweit Staatsausgaben alternativ durch Steuern oder Kre dit finanziert werden sollen. Die Schuldenstrukturpolitik (Debt Management) befasst sich mit der Bestimmung und Beeinflussung der Schuldenstruktur und fragt, wie angestrebte Ziele über eine Variation der Laufzeiten, der Staatsschuldformen und des Gläubigerkreises erreicht werden können. Umstritten ist, wann die Kreditfinanzierung öffentlicher Ausgaben angebracht oder zulässig ist. Nach den klassischen -Dekkungsgrundsätzen entscheidet darüber allein das zu finanzierende Objekt (objektbezogene Verschuldungspolitik). Mit dem Vordringen nichtfiskalischer Zielsetzungen wurden andere Massstäbe für die Beurteilung der Staatsverschuldung herangezogen. Nunmehr wird gefragt, inwieweit es die wirtschafts- (vor allem: stabilitäts-)politische Situation nahelegt, die öffentlichen Ausgaben durch Kredit zu finanzieren (situationsbezogene Verschuldungspolitik). Dabei wird insb. verlangt, in einer Rezession die Nachfrage durch Kreditfinanzierung der öffentlichen Ausgaben anzuregen (Fiskalpolitik). Für die Staatsverschuldung bestehen rechtliche und ökonomische Grenzen. Nach. Art. 115 GG darf die jährliche Nettokreditaufnahme des Bundes die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten. Ausnahmen sind allerdings zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts möglich. Da der Begriff "öffentliche Investitionen" nicht eindeutig definiert ist und die Frage, ob ein gesamtwirtschaftliches Ungleichgewicht vorliegt, i. d. R. nicht übereinstimmend beantwortet wird, stellt Art. 115 GG in der Praxis keine wirksame Begrenzung der Verschuldung dar. Das gilt ebenso für ähnliche Regelungen in den Verfassungen der Länder. Die Gemeinden benötigen für die Kreditaufnahme die Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Es wird immer wieder versucht, Grenzen der Staatsverschuldung mit Hilfe ökonomischer Kennziffern (-3 Schuldenquote, -Schuldendienstquote, Zinsausgabenquote) zu formulieren. Allerdings sind diese Grössen als Indikatoren für die zulässige Kreditaufnahme theoretisch nicht zu begründen. Dagegen lassen sich ökonomische Grenzen anhand der Wirkungen der Kreditaufnahme aufzeigen: Nimmt der Staat Kredite am Kapitalmarkt auf, verdrängt er möglicherweise private Nachfrage, insb. private Investitionen (Verdrängungseffekt). Eine Grenze der Staatsverschuldung ist (z. B. unter wachstums- und konjunkturpolitischem Aspekt) dort zu sehen, wo die privaten Investitionen in unerwünschtem Masse zurückgedrängt werden. Führt die Kreditaufnahme zur Geldschöpfung, dann kann es zur Inflation kommen. Eine an der Stabilität des Preisniveaus orientierte Wirtschaftspolitik setzt insoweit auch Grenzen für die Staatsverschuldung, die allerdings quantitativ nicht exakt zu fassen sind. Ökonomische Grenzen der Staatsverschuldung lassen sich auch mit Blick auf den Schuldenstand formulieren. Dabei stehen die volkswirtschaftlichen und haushaltspolitischen Konsequenzen erhöhter Zins-und Tilgungsverpflichtungen im Vordergrund.                       Literatur: Lang, E./Koch, W A. S., Staatsverschuldung — Staatsbankrott?, Würzburg 1980. Simmert, D. ö./Wagner, K.-D. (Hrsg.), Staatsverschuldung kontrovers, Köln 1981.

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