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Börsenzwang

hoheitliche oder von Börsenmitgliedern oder von allen Kreditinstituten
herbeigeführte Re­gelung, nach der alle Geschäfte in börsenno­tierten Titeln an
einer Börse abgeschlossen werden müssen. In Deutschland besteht seit ein freiwilliger Börsenzwang für Ge­schäfte aufgrund von
Kundenaufträgen über Aktien, die zum amtlichen Handel zugelassen sind. Der
Kunde kann allerdings ausdrücklich außerbörsliche Ausführung verlangen.




Verpflichtung zum Abschluß der gesamten Geschäfte in amtlich notierten Werten über die Börse. Börsenzwang kann administrativ oder aufgrund einer freien Vereinbarung der dominierenden Marktteilnehmer (i. d. R. Kreditinstitute) eingeführt werden. In Deutschland besteht der freiwillige Börsenzwang, d. h., daß die Kreditinstitute sämtliche Kundenaufträge (Ankauf und Verkauf) in amtlich notierten Werten über die Börse ausführen, wenn kein gegenteiliger Wunsch eines Kunden vorliegt.

Verpflichtung der Banken, Wertpapiergeschäfte in börsenmässig gehandelten Titeln über die Börse zu leiten und nicht ausserbörslich abzuwickeln. Besteht in Deutschland nicht mehr, da er durch die starke Elektro-nisierung des Effektenhandels obsolet wurde.

Durch den Börsenzwang wird sichergestellt, dass die offiziellen Marktteilnehmer alle Wertpapierhandelsaufträge über die Börse abwickeln.
Dieses bedeutet auch eine sichere Abwicklung aller Kauf- und Verkaufsaufträge für die Anleger.

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