Deckungsstockfähigkeit, Deckungsstock
Versicherungsunternehmen ist erlaubt, die Bestände ihres Deckungsstocks sowie das übrige gebundene Vermögen in im Inland ausgestellten Inhaberschuldverschreibungen, in auf den Namen lautenden Anleihen, sofern für diese kraft Gesetzes eine besondere Deckungsmasse besteht, und in Orderschuldverschreibungen, wenn sie Teile einer Gesamtemission sind, anzulegen. Im Ausland ausgestellte, auf Euro lautende Schuldverschreibungen dürfen Versicherer nur erwerben, sofern sie an einer inländischen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind. Auf Fremdwährung lautende Anleihen sind nur in dem Umfang zugelassen, in dem Versicherungen in ausländischer Währung erfüllt werden müssen. Deckungsstockfähig sind weiter Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder ein Landes-schuldbuch eingetragen sind (Schuldbuchforderungen), sowie Mobilisierungs- und Liquiditätspapiere, voll eingezahlte, an einer inländischen Börse gehandelte Aktien, GmbH-Anteile, Kommanditanteile, stille Beteiligungen und Genussrechte in eng begrenztem Ausmass. Schuldschein- (Industrie-) -darlehen, die der Industriefinanzierung dienen, müssen strenge Erfordernisse erfüllen, um deckungsstockfähig zu sein.
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